Einschätzung zum Ukraine-Konflikt

Der Einmarsch Russlands in die Ukraine macht fassungslos. Krieg mitten in Europa, Tausende Menschen sind auf der Flucht, eine humanitäre Katastrophe steht bevor. Auch die Wirtschaft ist von der aktuellen Lage betroffen. Ein Ende der Kampfhandlungen ist aktuell noch nicht abzusehen.

Welche Auswirkungen hat der Ukraine-Konflikt auf den Versicherungsschutz der Unternehmen?

Lesen Sie die Einschätzung der SÜDVERS-Fachexperten zur aktuellen Lage:

I. Allgemeine, spartenübergreifende Fragestellungen

Im Kontext der aktuellen Ereignisse rund um den Russland-Ukraine-Konflikt entstehen für international aufgestellte Unternehmen in diesen Tagen zahlreiche Fragen. Selbstverständlich hat der Konflikt auch Auswirkungen auf die in der Regel weltweit geltenden Versicherungsdeckungen.

Im Zentrum der Aufmerksamkeit stehen folgende Fragestellungen:

  • In welchem Umfang beschränken die Embargos den Versicherungsschutz, vor allem für in Russland belegene Risiken?
  • In welchem Umfang besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle durch Krieg bzw. kriegsähnliche Ereignisse, vor allem für in der Ukraine belegene Risiken?

Zu beiden Fragestellungen muss darauf hingewiesen werden, dass diese im Markt sehr stark, entweder rückversicherungstechnisch getrieben oder aber regulatorisch bedingt sind und daher vielfach keine Möglichkeiten für individuelle Sonderlösungen bestehen.

Embargovorschriften/Sanktionen

Grundsätzlich müssen international aufgestellte Unternehmen die für sie relevanten Gesetze, Normen und damit auch die für ihr Geschäftsmodell relevanten Embargovorschriften kennen und beachten. Gerade in der jetzigen, sehr dynamischen Entwicklung empfehlen wir den Unternehmen ein engmaschiges Monitoring der Sanktionsregelungen.

Die derzeit seitens der internationalen Gemeinschaft umgesetzten bzw. in Umsetzung befindlichen Embargovorschriften sind äußerst vielfältig:

  • Die Sanktionen richten sich gegen Personen, Einrichtungen oder Organisationen.
  • Sie können aus Einfuhr- oder Ausfuhrverboten bzgl. bestimmter Warengruppen oder Dienstleistungen bestehen. Insbesondere kann es Versicherungsverbote geben.
  • Verstöße gegen die Sanktionen können straf- oder bußgeldbewehrt sein.

Sanktionen der EU gelten unmittelbar. Für dortige Versicherungsverbote bedeutet dies, dass sie stets gelten, also auch dann, falls der konkrete Versicherungsvertrag keine sog. Sanktionsklausel vorsieht. Derartige Sanktionsklauseln, die sich im deutschen Versicherungsmarkt in unterschiedlicher Reichweite finden, haben daher im Hinblick auf EU-Sanktionen lediglich klarstellenden Charakter. Ihr eigentlicher Regelungsgehalt betrifft allein Sanktionen anderer Staaten, beispielsweise der USA. Dem Großteil der derzeitigen Versicherungsverträge liegt folgende Musterklausel des Gesamtverbands der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zugrunde:

„Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.“

Im Hinblick auf die Versicherungsverbote bzw. die Sanktionsklausel ist es wichtig zu wissen, dass sie nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Versicherungsvertrages führen, sondern ausschließlich denjenigen Teil des versicherten Risikos der Deckung entziehen, der sanktioniert ist.

Von der EU verboten sind aktuell (Stand 08.04.2022) im Hinblick auf Russland Versicherungsverträge:

  • für den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung folgender Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste:
    • Silber, Blei; bestimmte Düngemittel, Hölzer, Möbel, Zement(waren), chemische Produkte, Lebensmittel, Glasprodukte, Aluminiumbleche, Strahltriebwerke, Schiffe (vgl. Art. 1, Anhang XXI VO [EU] 2022/576)
    • Kohle, bestimmte Gase und Öle (vgl. Art. 1, Anhang XXII VO [EU] 2022/576)
  • für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur dortigen Verwendung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr folgender Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste:
    • bestimmte Baustoffe / -materialien / -produkte /-maschinen, Chemikalien, Farben, Kautschukprodukte, Holzprodukte, Papierprodukte, Gewebe, Metallwaren, Motoren, Öfen, Werkzeuge, Generatoren, Fahrzeuge, Pflanzen, Mineralien, Steine (vgl. Art. 1, Anhang XXIII VO [EU] 2022/576)
    • bestimmte Güter und Technologien der Seeschifffahrt (vgl. Art. 1 VO [EU] 2022/394)
    • Güter mit doppeltem Verwendungszweck (kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung, Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung, Werkstoffbearbeitung, Allgemeine Elektronik, Rechner, Telekommunikation und „Informationssicherheit“, Sensoren und Laser, Luftfahrtelektronik und Navigation, Meeres- und Schiffstechnik, Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe) (vgl. Anhang I VO [EU] 2021/821 zu Art. 2 VO [EU] 2022/328)
    • bestimmte chemische und kerntechnische Anlagen (vgl. Art. 3b, Anhang X VO [EU] 2022/328)
    • Luft- und Raumfahrzeuge inkl. Teile (vgl. Art. 3c, Anhang XI VO [EU] 2022/328)
    • in der „Gemeinsamen Militärgüterliste“ aufgeführte Güter und Technologien (vgl. Art. 4 VO [EU] 833/2014)
  • für die Einfuhr (bei Ursprung in Russland oder Ausfuhr aus Russland), den Kauf (bei Standort oder Ursprung in Russland) oder die Beförderung (bei Ursprung in Russland oder Ausfuhr aus Russland): bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse (vgl. Art. 1, Anhang XVII VO [EU] 2022/428)
  • im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren mit Ursprung in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Regionen Donezk und Luhansk (vgl. Art. 2 VO [EU] 2022/263)

Betroffen sind in diesem Kontext insbesondere die Transportversicherung und die Ausfuhrkreditversicherung, ggf. aber auch andere Sparten wie die Haftpflichtversicherung.

Versicherungsverbote, die andere Staaten im Rahmen von Sanktionen gegen Russland ausgesprochen haben, sind aktuell nur aus dem Vereinigten Königreich bekannt (Versicherungsleistungen betr. Luft- und Raumfahrtgüter an eine mit Russland verbundene Person bzw. zur Verwendung in Russland). Im Übrigen läuft die Sanktionsklausel des GDV daher bislang leer. Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu alternativ ausgestalteten Sanktionsklauseln an Ihren zuständigen Fachberater.

An dieser Stelle noch folgender Hinweis: Versicherungsverbote sind nur ein Unterfall der zahlreichen Verbote, welche die EU-Sanktionen vorsehen. Im Vordergrund stehen insbesondere Liefer- und Einfuhrverbote.

Aktuelle Informationen zu den tagesaktuellen Sanktionsregelungen, von denen Versicherungsverbote wie gesagt nur einen Teil darstellen, sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abrufbar (www.bafa.de).

Hinweise im Zusammenhang mit lokalen Versicherungsverträgen

Lokale Versicherungsverträge kommen zwischen einem lokalen (russischen) Versicherungsnehmer (Tochtergesellschaften unserer Kunden) und einem lokalen (russischen) Versicherer zustande. Demgemäß können sie nicht Gegenstand der aktuellen europäischen Embargomaßnahmen sein und bleiben daher im bisherigen Umfang in Kraft.

Dies gilt zumindest so lange, wie nicht europäische oder auch russische Embargomaßnahmen den Betrieb lokaler Versicherungstöchter verbieten.

Hinweise im Zusammenhang mit dem Zahlungsverkehr von und nach Russland

Nachdem zahlreiche Staaten zwischenzeitlich auch den Finanzsektor u. a. durch die Herausnahme russischer Banken aus dem SWIFT-System sanktioniert haben, besteht unabhängig der Frage, inwieweit der Versicherungsschutz für russlandbezogene Risiken fortgilt, die Herausforderung, dass Versicherungsleistungen nicht mehr ohne Weiteres nach Russland transferiert werden können.

Hierzu positioniert sich der Versicherungsmarkt derzeit noch nicht. Es ist – Stand heute – davon auszugehen, dass etwaige Leistungen, wenn dann nur in Deutschland zur Auszahlung kommen werden.

Hinweise zu möglichen Ertragsausfällen

Aktuell überschlagen sich die Meldungen von Unternehmen, die aus Solidarität mit der Ukraine ihr Russland-bezogenes Engagement (Exporte nach Russland oder Tochtergesellschaften in Russland) beenden.

Daneben sind zahlreiche Unternehmen entweder schon heute von Lieferengpässen in oder aus Russland betroffen oder aber von solchen Lieferengpässen akut bedroht.

In der Folge drohen z. T. nicht unerhebliche Ertragsausfälle oder -einbrüche, die über herkömmliche Ertragsausfallversicherungen jedoch nicht abgesichert sind, da es an der hierfür notwendigen Deckungsvoraussetzung des „versicherten Sachschadens“ fehlt.

Versicherungsschutz für Versicherungsfälle durch Krieg bzw. kriegsähnliche Ereignisse

Auf dem Gebiet der Ukraine herrscht Krieg. Zu allen Versicherungssparten mit weltweitem Geltungsbereich stellt sich daher für die Unternehmen die Frage, in welchem Umfang für Versicherungsfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Krieg bzw. kriegsähnliche Handlungen oder Ereignisse verursacht wurden, Versicherungsschutz besteht.

Um unkalkulierbare Kumulrisiken für die Versicherungswirtschaft zu vermeiden, werden Schäden durch Krieg bzw. kriegsähnlichen Ereignissen (neben anderen politischen Risiken wie z. B. Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Maßnahmen von hoher Hand) grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Diese Risikoausschlüsse gelten im Regelfall weltweit ohne regionale Einschränkung und wirken daher auch insbesondere auf dem Gebiet der Ukraine und alle dort belegenen oder befindlichen Risiken.

Teilweise gibt es spartenbezogene Sonderregelungen, die in der jeweiligen spartenspezifischen Betrachtung weiter unten erörtert werden.

II. Spartenspezifische Fragestellungen

Sach- und Ertragsausfallversicherung

Schäden durch Kriegsereignisse sind in der Sach- und Ertragsausfallversicherung ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen vom Versicherungsschutz grundsätzlich ausgeschlossen. Dies betrifft sowohl unmittelbare Schäden durch Zerstörung als auch mittelbare durch kriegsbedingte Betriebsschließungen und hierdurch bedingte Ertragsausfälle.

Die allgemeinen Ausführungen bzgl. Sanktionen gelten auch für die Sach- und Ertragsausfallversicherung.

Haftpflichtversicherung

Die allgemeinen Ausführungen bzgl. Sanktionen und Risikoausschlüsse bzgl. Krieg gelten auch für die Haftpflichtversicherung.

Transportversicherung

Die Kriegsdeckungen im Rahmen der Kriegsklausel in der Warentransportversicherung gelten nur für den Fall, dass Ladung auf Schiffen oder in Flugzeugen beschädigt wird. Für solche Beförderungen besteht auch für Kriegsrisiken voller Versicherungsschutz im Rahmen unserer Policen.

Krieg an Land ist üblicherweise nicht gedeckt!

Die Kriegsklausel enthält ein Sonderkündigungsrecht für den Versicherer mit einer Frist von 2 Tagen, um auf Änderungen der Lage reagieren zu können. Die Versicherer haben zwischenzeitlich flächendeckend von Ihren Sonderkündigungsrechten Gebrauch gemacht, so dass die Gefahren des Krieges, von Streik und Aufruhr sowie der Beschlagnahme auf dem Staatsgebiet und in den Hoheitsgewässern der Ukraine, in Teilen Russlands und teilweise Weißrusslands zumeist nicht mehr versichert sind! Ein Wiedereinschluss ist in Einzelfällen vor Transportbeginn mit vorheriger Anmeldung jedes Transportes, der Vereinbarung einer Zusatzprämie und der Zustimmung des Versicherers möglich.

Für bereits begonnene Transporte und Lagerungen gilt dieses Sonderkündigungsrecht nicht!

Reine Verspätungsschäden also Folge von Reiseverzögerungen aufgrund der Kriegslage sind in der Transportversicherung auch im Rahmen der Vermögensschadensklausel nicht gedeckt, da hier ein expliziter Ausschluss für die Gefahren des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse besteht. Dies kann aber gegebenenfalls in einzelvertraglichen Fällen anders geregelt sein.

Mehrkosten durch Routenänderungen oder notwendige Zwischenlagerungen können im Einzelfall und nur nach Abstimmung mit dem jeweiligen Versicherer als Kosten für die Schadenabwendung ersatzpflichtig sein. Bitte stimmen Sie sich in jedem Fall vorab mit dem Versicherer und/oder SÜDVERS hierzu ab!

Die allgemeinen Ausführungen bzgl. Sanktionen gelten auch für die Transportversicherung.

Technische Versicherungen (z. B. Bauleistungs-, Montageversicherung)

Die allgemeinen Ausführungen bzgl. Sanktionen und Risikoausschlüsse bzgl. Krieg gelten auch für die Technischen Versicherungen.

Die politischen Gefahren Bürgerkrieg, Innere Unruhen, Streik werden in der Maschinenversicherung in der Ukraine und Russland aktuell von den Versicherern gekündigt. Hintergrund ist die zum Teil unscharfe Abgrenzung zwischen den einzelnen Begriffen Bürgerkrieg, Unruhen und Kriegsereignisse.

Luftfahrtversicherung

Mit den aktuellen Sanktionen will die westliche Welt ganz bewusst die Luft- und Raumfahrtindustrie in Russland schwächen. Dies geschieht dadurch, dass es nicht nur verboten ist, Luft- und Raumfahrzeuge sowie Teile davon (gem. KN-Code 88) nach Russland zu liefern, sondern dass es darüber hinaus auch verboten ist, Versicherungen in Bezug auf Luft- und Raumfahrzeuge sowie Teile davon bereitzustellen.

Dies umfasst sowohl alle produktbezogenen Versicherungen wie z. B. die Produkthaftpflichtversicherung oder die Transportversicherung als auch die Haftpflicht- und Kaskoversicherungen für den Betrieb der Flugzeuge in Russland an sich.

Gruppen-Unfallversicherung

In herkömmlichen Gruppen-Unfallversicherungen besteht Versicherungsschutz im Regelfall nur für in Deutschland angestellte Mitarbeiter*Innen deutscher Unternehmen (in Ausnahmefällen auch für im EU-europäischen Ausland angestellte Mitarbeiter*Innen). In diesen Konstellationen besteht somit das Risiko, von Kriegsereignissen auf Privat- oder Dienstreisen (in der Ukraine) betroffen zu sein.

Standardbedingungen halten für Unfälle durch Kriegsereignisse lediglich Versicherungsschutz für einen kurzen Zeitraum (7-21 Tage) bereit, wenn versicherte Personen, die sich im Ausland befinden, dort vom Ausbruch eines Krieges überrascht worden sind.

Erweiterte Gruppen-Unfall-Konzepte (wie bei SÜDVERS) sehen darüber hinaus die Mitversicherung des sog. passiven Kriegsrisiko vor. Danach besteht Versicherungsschutz für Unfälle durch Kriegsereignisse, unter den wesentlichen Voraussetzungen, dass

  • die versicherte Person nicht aktiv am Krieg teilnimmt;
  • der Unfall nicht durch ABC-Waffen verursacht wurde;
  • der Staat, in dem die versicherte Person Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht als kriegsführende Partei beteiligt ist und die Kriegsereignisse nicht auf dem Gebiet dieses Staates stattfinden; und darüber hinaus
  • der Unfall nicht im Zusammenhang mit einem Krieg zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA steht.

Zu diesen Deckungsvoraussetzungen ist zu beachten:

  • Der „gewöhnliche Aufenthalt“ gilt bereits für Aufenthalte ab 6 Monaten (vgl. § 9 Abgabenordnung). Bedeutet: Mitversicherte Expatriates, die bereits seit mehr als 6 Monaten in der Ukraine verweilen, genießen im Rahmen des passiven Kriegsrisikos keinen Versicherungsschutz mehr!
  • Erfolgt ein bewaffneter Angriff auf ein NATO-Land (z. B. Polen) gilt dies gem. Art. 5 des NATO-Vertrages als Angriff auf alle anderen NATO-Mitglieder und der Bündnisfall wird ausgerufen. In einer Auseinandersetzung mit Russland befinden sich dann alle NATO-Großmächte automatisch im Krieg mit Russland und die passive Kriegsdeckung entfällt.

Das passive Kriegsrisiko hat – falls mitversichert – darüber hinaus im Regelfall separate Höchstentschädigungen und separate Kumulgrenzen je Vertrag und kann durch den Versicherer auch unterjährig mit einer Frist von z. B. 14 Tagen gekündigt werden.

SÜDVERS liegen zum heutigen Stand (01.03.2022) jedoch noch keine Kündigungen zum passiven Kriegsrisiko seitens der Versicherer vor.

Sprechen Sie Ihren zuständigen SÜDVERS-Fachberater gerne an, der Ihnen die konkret für Ihren Vertrag vereinbarten Regelungen erläutert.

Die allgemeinen Ausführungen bzgl. Sanktionen gelten auch für die Gruppen-Unfallversicherung.

D&O-Versicherung

In der D&O-Versicherung ist kein Ausschluss für Versicherungsfälle durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse enthalten. Potenzielle Versicherungsfälle wären daher versichert, sofern nicht anderweitige Deckungseinschränkungen zum Tragen kommen.

Die allgemeinen Ausführungen bzgl. Sanktionen gelten auch für die D&O-Versicherung.

Cyberversicherung

In der Cyberversicherung gibt es Deckungsausschlüsse für Krieg, jedoch mit ganz unterschiedlicher Reichweite:

Einige Konzepte schließen die Deckung bereits dann aus, falls der Hackerangriff mittelbar auf Krieg zurückzuführen ist. Ein unmittelbarer Zusammenhang (= mit kriegerischen Handlungen direkt gegen versicherte Unternehmen) ist in diesen Verträgen also nicht Voraussetzung. Dort bestünde also bereits dann kein Versicherungsschutz, falls dem Versicherer der Nachweis gelingen sollte, dass Russland den Hackerangriff gegen die versicherten Unternehmen anlässlich des Ukraine-Krieges veranlasst hat.

Sprechen Sie gerne Ihren zuständigen Fachberater bezüglich der in Ihrem Cybervertrag konkret vereinbarten Fassung der Kriegsklausel an!

Die allgemeinen Ausführungen bzgl. Sanktionen gelten auch für die Cyberversicherung.

Kreditversicherung

Die Kreditversicherer passen aktuell den Limitbedarf auf die tatsächliche Ausnutzung an, reduzieren oder streichen den Versicherungsschutz für Risiken in der Ukraine, Russland und Weißrussland komplett.

Inwieweit dies bei einem Anhalten dieser kriegerischen Aktion auf den Fortbestand von Limitzeichnungen bei Anrainerstaaten wie z. B. den baltischen Republiken oder Polen haben wird, bleibt abzuwarten.

Deckungsstopp von Exportgarantie Deckungen des Bundes:

Seit dem 24.02.22, dem Start des russischen Angriffs auf die Ukraine hat die Bundesregierung die sogenannten „Hermes Deckungen“ für Russland und Belarus bis auf Weiteres ausgesetzt.

Diese Maßnahme macht es für die deutschen Unternehmen nun unmöglich, eine sogenannte politische Deckung in diesen Ländern abzusichern.

In Kombination mit den Maßnahmen der privaten Kreditversicherer bedeutet dies, dass Unternehmen aktuell keine Möglichkeiten der Absicherung von neuen oder zusätzlichen Deckungen in den betreffenden Ländern haben.

Sanktionen/Embargos:

Im Rahmen der Kreditversicherung werden Forderungsausfälle nur dann entschädigt, wenn durch die Lieferung bzw. erbrachte Dienstleistung nicht gegen auferlegte Sanktionen verstoßen worden ist. Es ist daher für Unternehmen aktuell besonders wichtig, sich vor der Lieferung nochmals über die aktuelle Situation zu informieren, um sicherzustellen, dass der Abnehmer nicht mittlerweile auf einer entsprechenden Liste vermerkt ist.

Es ist ebenfalls zu beachten, dass dieser Versicherungsausschluss im Kreditversicherungsbereich auch für Sanktionen gilt, die von Drittstaaten wie z. B. den USA verhängt worden sind.

Da die Situation „fließend“ ist, sich also jeden Tag ändern kann, ist es für die Unternehmen wichtig, die Lieferketten engmaschig zu prüfen, da dies ja auch Abnehmer betreffen kann, die nicht direkt in den Krisengebieten ansässig sind.

Kraftfahrtversicherung

Auch in der Kfz-Kaskoversicherung sind Schäden durch Kriegsereignisse ausgeschlossen.

Wir empfehlen Ihnen daher derzeit von Fahrten in die Ukraine abzusehen.

Auslandskrankenversicherung

In den meisten Ausland-Krankenversicherungen besteht Versicherungsschutz auch in Ländern, in denen es Unruhen oder Krieg gibt.

Eine Einschränkung der Leistungspflicht gibt es jedoch für Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch die aktive Teilnahme an Kriegsereignissen und/oder inneren Unruhen verursacht worden sind.

Vereinzelt gibt es Versicherer, die keine Leistung erbringen, wenn vom Auswärtigen Amt eine Reisewarnung für das jeweilige Land ausgesprochen wird. Dies ist in der Regel in den Versicherungsbedingungen dokumentiert.

Gerne können Sie Ihren SÜDVERS Fachberater ansprechen, sollten Sie konkrete Fragen konkret zu Ihrem Vertrag haben.

Wichtiger Hinweis: Diese Ausführungen stellen eine allgemeine Information dar, um unseren Kunden eine grobe Orientierung zum Stand der Erstellung zu bieten. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die individuellen Versicherungsvertragsdokumente sowie die aktuell geltende Rechtslage.

Stand: 26.04.2022