Das Nachweisgesetz und die bAV

Mit der Novellierung des Nachweisgesetzes findet die „EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen“ Einzug in das deutsche Recht. Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber bereits seit 1995 dazu, ihren Arbeitnehmern alle wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für alle Änderungen an den wesentlichen Arbeitsbedingungen. Hieran ändert sich mit in Kraft treten der neuen Fassung des Nachweisgesetzes zum 01.08.2022 grundsätzlich nichts. Dennoch dürfte u.a. die Belegung eines Verstoßes mit Bußgeldern dem Gesetz in Zukunft mehr Praxisrelevanz verleihen.

Die wichtigsten Punkte in Bezug auf die bAV

Nach Ansicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) unterliegt die Entgeltumwandlung nicht den Regelungen des Nachweisgesetzes, da dieses den Arbeitgeber in §2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 NachwG verpflichtet seine Arbeitnehmer über „die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts“ zu unterrichten. Laut BMAS erstreckt sich die Pflicht „nicht aber darüber, wofür das Arbeitsentgelt von den Beschäftigten im nächsten Schritt verwendet wird“.

Gem. §2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 NachwG müssen Arbeitgeber, die eine Versorgung über eine Unterstützungskasse zugesagt haben, die Arbeitnehmer künftig über den Namen und die Anschrift des Versorgungsträgers informieren. Bei ab dem 01.08.2022 neu eintretenden Arbeitnehmern muss diese Information spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich übermittelt werden. Bei bestehenden Arbeitsverträgen hingegen muss dies nur auf Verlangen des Arbeitnehmers geschehen.

Zudem gelten Verstöße gegen die Dokumentationspflichten des Nachweisgesetzes mit Inkrafttreten der neuen Fassung als Ordnungswidrigkeit und können mit einem Bußgeld von bis zu 2.000 EUR belegt werden.

Wir empfehlen daher eine Versorgungsordnung mit allen relevanten Informationen erstellen zu lassen, in den Arbeitsverträgen der Mitarbeiter auf diese zu verweisen und die Versorgungsordnung den Mitarbeitenden auszuhändigen.

SÜDVERS-Flyer zum Nachweisgesetz