Reform der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) – die wesentlichen Änderungen und deren Auswirkung auf den Berufshaftpflicht-Versicherungsschutz

Zum 01. August 2022 tritt das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts für anwaltliche und steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften in Kraft. Im Mittelpunkt steht die Vereinheitlichung des bisherigen Berufsrechts sowie die Erleichterung gemeinschaftlicher Berufsausübung.

 

Die wesentlichen Neuerungen per 01.08.2022 im Überblick

Mit Inkrafttreten der Reform erweitert der Gesetzgeber zunächst die zulässigen Möglichkeiten zur Berufsorganisation. Künftig sollen sich sowohl anwaltliche als auch steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften (BAG) im Rahmen sämtlicher deutscher und europäischer Gesellschaftsrechtsformen aufstellen können. Dies ist nach der bisherigen und noch bis 31.07.2022 aktuellen Rechtslage nicht möglich.

In Anlehnung an die Ausweitung der zulässigen Gesellschaftsrechtsformen wird eine grundsätzliche Zulassungs- und Anerkennungspflicht für Berufsausübungsgesellschaften eingeführt. Durch die Zulassung bzw. Anerkennung wird die Berufsausübungsgesellschaft selbst zum Kammermitglied.

Des Weiteren steht die Entwicklung bzw. Förderung interprofessioneller Zusammenarbeit im Fokus der Gesetzesnovellierung. Daher wird per 01.08.2022 die Möglichkeit zur gemeinschaftlichen Berufsausübung auf alle freien Berufe (nach § 1 PartGG) ausgedehnt. Bis dato war die interprofessionelle Zusammenarbeit mit Rechts-, Patentanwälten und Steuerberatern ausschließlich eben diesen sozietätsfähigen Berufen vorbehalten.

Ausgehend von den vorgenannten berufsrechtlichen Änderungen wurden auch die geltenden Regelungen zur Versicherungspflicht für anwaltliche und steuerberatende Berufe überarbeitet.

 

Neue Anforderungen an die Berufshaftpflicht-Versicherung – was ändert sich?

Mitunter zurückzuführen auf die Einführung der pauschalen – rechtsformunabhängigen – Zulässigkeit sämtlicher Berufsausübungsgesellschaften, ist die Erweiterung der Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflicht-Versicherung auf sämtliche Berufsausübungsgesellschaften. Die Versicherungspflicht für die Berufsausübungsgesellschaft tritt neben die Versicherungspflicht eines jeden Berufsträgers als natürliche Person. Das heißt, Rechts- und Patentanwälte benötigen zukünftig weiterhin eine persönliche Titulardeckung. Gleiches gilt regelmäßig auch für Steuerberater.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Anforderungen an den Umfang des Versicherungsschutzes teilweise neugeordnet. Dies umfasst eine Erhöhung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen sowie der Jahreshöchstersatzleistungen. Zu beachten ist, dass hierbei zwischen Steuerberatungsgesellschaften und Anwaltsgesellschaften unterschieden wird. Zudem orientiert sich die Höhe der Mindestversicherungssumme am jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Haftungsregime. Höhere Mindestversicherungssummen werden vom Gesetzgeber regelmäßig dann verlangt, wenn es sich um Gesellschaften mit rechtsformbedingter oder AGB-rechtlicher Haftungsbeschränkung handelt.

Die generellen Anforderungen an die Mindestversicherungssummen und die Jahreshöchstersatzleistungen haben wir im Folgenden aufgeführt:

 

Steuerberatungsgesellschaften

Mindestversicherungssumme Jahreshöchstersatzleistung
Haftungsunbeschränkte Berufsausübungsgesellschaft EUR 500.000 Je Gesellschafter/ Geschäftsführer 1-fach p. a., min. 4-fach p. a.
Haftungsbeschränkte Berufsausübungsgesellschaft EUR 1.000.000 Je Gesellschafter/ Geschäftsführer 1-fach p. a., min. 4-fach p. a.

 

Patent- und Rechtsanwaltsgesellschaften

Mindestversicherungssumme   Jahreshöchstersatzleistung
Haftungsunbeschränkte Berufsausübungsgesellschaft EUR 500.000 Je Gesellschafter/ Geschäftsführer 1-fach p. a., min. 4-fach p. a.
Haftungsbeschränkte Berufsausübungsgesellschaft EUR 2.500.000 Je Gesellschafter/ Geschäftsführer 1-fach p. a., min. 4-fach p. a.

 

Ausnahmen aufgrund spezieller Regelungen sind möglich.

Die grundlegenden Vorschriften zum Inhalt der Versicherung haben sich nicht geändert.

Berufsträger, die Ihre Tätigkeit selbstständig als natürliche Person ausüben (z. B. Einzelanwalt) sind nicht unmittelbar von den geschilderten, die Versicherungspflicht betreffenden Änderungen tangiert.

Auf unsere Kunden sind wir bereits zeitnah zugegangen und haben über die entsprechenden Änderungen sowie den individuellen versicherungsvertraglichen Anpassungsbedarf informiert.

Sprechen Sie uns bei Fragen gerne jederzeit an!