Vollumfängliche Zuschusspflicht auf Entgeltumwandlungen ab 2022

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) hat der Gesetzgeber im Jahr 2018 weitreichende Änderungen für die betriebliche Altersversorgung (bAV) in Deutschland beschlossen. Diese wurden in den letzten Jahren schrittweise umgesetzt. Einer der wichtigsten Punkte des BRSG ist dabei die verpflichtende Bezuschussung von Entgeltumwandlungen durch den Arbeitgeber.

Im Rahmen des BRSG sind Sie bereits seit 2019 dazu verpflichtet, neue Entgeltumwandlungen in eine Direktversicherung, Pensionskasse und den Pensionsfonds mit 15 % zu bezuschussen, sofern Sie hierdurch Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Ab dem 01.01.2022 müssen Sie den Zuschuss nun für alle bestehenden Verträge zur Entgeltumwandlung gewähren – auch für die, die vor 2019 begonnen haben. Dies gilt sowohl für Verträge nach §3 Nr. 63 EStG wie auch für Altverträge nach §40b EStG. Abweichende tarifvertragliche Regelungen haben hierbei jedoch Vorrang. Eine versäumte Umsetzung der Gesetzesvorgabe kann auch rückwirkend eine Schadensersatzpflicht begründen.

Die praktische Umsetzung und die vielfältigen Wechselwirkungen (u. a. auch mit bestehenden Zuschussregelungen), die es zu berücksichtigen gilt, erläutern wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.

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