Versicherungsschutz für Impfschäden und die betriebliche Impfkampagne

Angesichts der Corona-Pandemie und der damit voranschreitenden Impfkampagne rücken betrieblich durchzuführende Covid-19-Schutzimpfungen weiter in den Vordergrund. Die nationale Corona-Impfstrategie sieht vor, dass bei ausreichender Impfstoffkapazität auch Betriebsärzte ihre MitarbeiterInnen impfen können.

Von Unternehmen, die ihre MitarbeiterInnen impfen wollen, erreichen uns zahlreiche Fragen zum Versicherungsschutz.  

1. Impfschäden

Für klassische Impfschäden (d. h. Reaktionen, die über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehen) haftet nach den einschlägigen rechtlichen Vorschriften  nicht der Arbeitgeber, sondern der Impfstoffhersteller.

Nichtsdestotrotz haben sich in den vergangenen Jahren die Deckungskonzepte im Bereich der betrieblichen Gruppenunfall-Versicherung ausgeweitet, so dass heute ein vergleichsweise erweiterter Versicherungsumfang existiert. Das kommt dem aktuellen Bedarf zugute. Mit der Erweiterung des „Unfallbegriffs“ sowie der Eingliederung bestimmter Infektionsrisiken wurde die Grundlage zur Mitversicherung von Schutzimpfungen geschaffen. In vielen modernen Gruppenunfall-Konzepten besteht daher entsprechend Versicherungsschutz für Impfschäden, auch im Zusammenhang mit einer Impfung gegen Covid-19.

2. Sonstige Schäden

Schließlich besteht für das impfende Unternehmen das Risiko, dass der Impfling (Arbeitnehmende) anlässlich der Impfung zu Schaden kommt.

Bsp.:      „Im Zuge der intramuskulären Injektion des Impfstoffs wird ein Nerv angestochen. Der Impfling erleidet eine Nervenschädigung.“

Bsp.:      „Bei der Injektion werden Blutgefäße durchstochen. Infolgedessen kommt es zu einer nicht unerheblichen Hämatombildung.“

Wer haftet nun für den bei der Impfung verursachten Schaden und inwiefern besteht Versicherungsschutz?

Im Folgenden haben wir die in diesem Zusammenhang relevanten Kernfragen für Sie erläutert.

Muss die Durchführung von Covid-19-Schutzimpfungen in der Betriebsbeschreibung der Betriebshaftpflicht-Versicherung erfasst werden, damit Versicherungsschutz besteht?

Der Versicherungsschutz aus der Haftpflicht-Versicherung bezieht sich stets auf das im Versicherungsschein (Betriebsbeschreibung) bezeichnete Risiko sowie die mitversicherten Nebenrisiken. Schutzimpfungen der Arbeitnehmenden, die nicht unmittelbar mit der Berufsausübung in Zusammenhang stehen, sind üblicherweise den Nebenrisiken zuzuordnen. Deshalb müssen diese nicht explizit in der Betriebsbeschreibung aufgeführt werden. Ob für die Angehörigen der Arbeitnehmenden ebenfalls Versicherungsschutz bereitgestellt werden kann, bedarf der individuellen Prüfung durch den Versicherer.

Werden Personenschäden, die anlässlich einer betrieblichen Covid-19-Schutzimpfung dem Arbeitnehmenden entstehen, als „Arbeitsunfälle“ gewertet?

Personenschäden, die anlässlich einer vom Arbeitgeber organisierten Schutzimpfung den Arbeitnehmenden entstehen, können nicht pauschal als Arbeitsunfälle gewertet werden. Ob ein Arbeitsunfall nach SGB VII vorliegt, ist weitestgehend von der Tätigkeit abhängig, die der Arbeitnehmende im Betrieb ausübt. Liegt ein Arbeitsunfall vor, so besteht für diesen entsprechend Versicherungsschutz über die zuständige Berufsgenossenschaft. Wobei die Berufsgenossenschaft ihre Regressmöglichkeiten gegenüber dem Arbeitgeber sowie dem Impfenden im Nachgang prüft. In den meisten Fällen liegt nach Anerkennung der bisherigen Rechtsprechung allerdings kein Arbeitsunfall vor. Denn Impfungen als Maßnahme zur Gesundheitsaufrechterhaltung, so auch im Falle von Covid-19, sind meist als private- und nicht etwa betrieblich notwendige Handlungen einzustufen. Deshalb besteht über die Berufsgenossenschaft häufig kein Versicherungsschutz. Für die Haftung des Arbeitgebers sowie des Impfenden gelten dann die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften.

Sind Betriebsärzte im Rahmen betrieblicher Haftpflicht-Versicherungskonzepte mitversichert?

Im Rahmen der Betriebshaftpflicht-Versicherung gelten sämtliche Betriebsangehörige als mitversichert. Dazu zählt auch der angestellte Betriebsarzt. Für zivilrechtliche Ansprüche Dritter gegen den Betriebsarzt besteht also in aller Regel Versicherungsschutz über die Betriebshaftpflicht-Versicherung des Arbeitgebers.

Führt ein externes Dienstleistungsunternehmen (z. B. ein Gesundheits- oder Sanitätsdienst), das vom Arbeitgeber beauftragt wurde, die Impfungen durch, so trägt dieses für die von ihm verursachten Schäden die Haftung. Der Arbeitgeber haftet lediglich für ein mögliches Auswahlverschulden, wobei er sich bei sorgfältiger Auswahl des Dienstleistungsunternehmens von der Haftung befreien kann. Schadenereignisse, die dem impfenden Dienstleistungsunternehmen zu zurechnen sind, fallen in den Geltungsbereich dessen eigener Betriebs-/ Berufshaftpflicht-Versicherung. Soll für das Dienstleistungsunternehmen subsidiär oder mangels eigener Deckung Versicherungsschutz über den Arbeit-/Auftraggeber bestehen, bedarf dies einer besonderen Vereinbarung.

Die Entwicklungen zum Thema „Betriebsimpfungen“ werden wir weiterhin aufmerksam verfolgen und Sie entsprechend informieren.

Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an!