Sonderregelung verlängert:

Insolvenzantragspflicht bleibt bis Jahresende ausgesetzt

Im Zuge der Coronakrise wollte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Unternehmen in einer finanziell prekären Lage die Möglichkeit zur Beantragung staatlicher Unterstützung und zu Sanierungsmaßnahmen  geben, anstatt Insolvenz zu beantragen – was sie unter normalen Bedingungen hätten tun müssen. Dies griff der Gesetzgeber auf und setzte die Antragspflicht bei Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) rückwirkend zum 1. März 2020 aus, ursprünglich bis Ende September 2020. Voraussetzung der neuen Regelung ist, dass die Insolvenzreife auf der Ausbreitung des Coronavirus‘ beruht. Für den Fall einer Zahlungsunfähigkeit setzt das Gesetz zudem voraus, dass begründete Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen.

Für Unternehmen, die diese Voraussetzungen erfüllen, ergeben sich fünf Vorteile:

  1. Geschäftsleiter haften während dieser Zeitspanne nur eingeschränkt für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife getätigt werden.
  2. Bis zum 30. September 2023 zurückgezahlte Kredite gelten nicht als gläubigerbenachteiligend.
  3. Während der Aussetzung gewährte neue Kredite sind nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.
  4. Erfolgende Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar.
  5. Hat ein Gläubiger zwischen dem 28. März 2020 und dem 28. Juni 2020 einen Insolvenzantrag gestellt, setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass die Insolvenzreife bereits am 1. März 2020 vorlag.

In Anbetracht der Pandemie-Entwicklung über den Sommer sowie der erwartbaren Lageverschärfung zur herbstlichen Grippesaison hat der Gesetzgeber auf einen entsprechenden Entscheid der Regierungskoalition aus CDU und SPD hin diese Regelung über den 30. September hinaus bis zum Jahresende 2020 verlängert. Allerdings können jetzt von vornherein nur noch solche Unternehmen von der Aussetzung profitieren, die überschuldet sind, d. h. deren Vermögen nicht mehr ausreicht, um bestehende Verbindlichkeiten zu decken.

Zahlungsunfähige Unternehmen hingegen müssen ab sofort wieder ausnahmslos einen Insolvenzantrag stellen – was auch einige Kritiker auf den Plan ruft, die gerade hier eine viel höhere Relevanz als bei einer Überschuldung sehen. Zahlungsunfähig ist ein Betrieb, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.

Mit den Änderungen im Zuge der Verlängerung gehen bei der Zielgruppe natürlich auch neue Unsicherheiten und Fragen einher. Hier dürfte vielerorts ein erhöhter Beratungsbedarf herrschen. SÜDVERS steht gerne für eine entsprechende Unterstützung durch die hausinterne Expertise sowie durch kompetente Partner zur Verfügung.