Bezugsrecht in der bAV – Welche Regelungen greifen im Todesfall?

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist ein zentraler Bestandteil moderner Personalpolitik – sie dient nicht nur der Vorsorge für das Rentenalter, sondern leistet auch im Todesfall wichtige Beiträge zur sozialen Absicherung der Angehörigen.
In diesem Zusammenhang stellt sich häufig eine zentrale Frage: Welche Wirkung hat das Bezugsrecht im Todesfall gegenüber dem Erbrecht?

In einem aktuellen Urteil ging es genau darum: Ein ehemaliger Arbeitnehmer hatte im Rahmen einer Direktversicherung (Versicherungsbeginn 1999) eine Todesfallleistung abgesichert. Für diese Leistung war in der Police eine widerrufliche Bezugsrechtsklausel definiert, die standardmäßig Ehepartner, Kinder, Eltern und – sofern keine dieser Personen vorhanden – die Erben berücksichtigt.
Nach dem Tod des Arbeitnehmers erhielten seine Kinder vom Versicherer die vereinbarte Versicherungssumme – obwohl die gesetzliche Erbin (die Schwester) als Rechtsnachfolgerin zuvor das Bezugsrecht widerrufen wollte.

In seinem Urteil bestätigte das Oberlandesgericht Saarbrücken das Vorgehen des Versicherers. Das ursprünglich widerrufliche Bezugsrecht wurde im Todeszeitpunkt des Arbeitnehmers verbindlich und die begünstigten Personen erlangten einen eigenständigen Anspruch auf die Leistung – unabhängig von etwaigen Erbansprüchen.*

Damit im Ernstfall keine Diskrepanzen hinsichtlich der begünstigten Hinterbliebenen entstehen und die Leistungserbringung im Sinne des Verstorbenen erfolgen kann, lohnt sich eine frühzeitige – und regelmäßige – Auseinandersetzung mit dem Thema.

Unabhängig vom gewählten Versorgungskonzept sollte das Bezugsrecht im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten (steuerrechtliche Relevanz des engen Hinterbliebenenbegriffs etc.) am besten von Beginn an über die gesamte Vertragslaufzeit eindeutig definiert sein und Änderungen (z. B. Benennung eines Lebensgefährten) schriftlich festgehalten werden.

Unsere Handlungsempfehlung für Sie als Arbeitgeber:

  • Transparente Kommunikation: Informieren Sie Mitarbeitende frühzeitig über die Bedeutung und Wirkung von Bezugsrechten – gerade im Todesfall.
  • Sorgfältige Gestaltung der bAV-Verträge: Achten Sie gemeinsam mit Ihrem Versicherungsberatungspartner darauf, dass Bezugsrechte eindeutig definiert sind.
  • Regelmäßige Aktualisierung der Daten: Unterstützen Sie Mitarbeitende dabei, bei Lebensveränderungen wie Hochzeit, Scheidung oder Geburt von Kindern ihre Angaben zu überprüfen.
  • Dokumentationsprozesse etablieren: Halten Sie relevante Änderungen oder Erklärungen schriftlich fest und archivieren Sie diese revisionssicher.
Quelle:
*Bezugsrecht schlägt Erbrecht – Ein zum Vollrecht erstarktes Bezugsrecht kann auch durch Erben nicht mehr angegriffen werden, Frank Wörner, bAV heute, 22.04.2025