Ist die vorzeitige Kapitalabfindung aus einer Pensionszusage eine verdeckte Gewinnausschüttung?

Beherrschende Gesellschafter/Geschäftsführer (GGF) stehen unter besonderer Beobachtung der Finanzbehörde. In einem aktuell entschiedenen Fall des Finanzgerichts Münster vom 26.05.2023 (4 K 3618/18 E) wurde die Frage nach einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) im Falle einer vorzeitigen Kapitalabfindung entschieden.

Dem GGF wurde 2002 von der GmbH eine Pensionszusage erteilt. Die Versorgungsleistung war auf das 65. Lebensjahr des GGF abgestellt und setzte das Ausscheiden aus dem Unternehmen voraus. Sollte die Zusage mindestens zehn Jahre bestanden haben, so war auch eine vorzeitige Inanspruchnahme ab dem 60. Lebensjahr des Versorgungsberechtigten möglich. Das Unternehmen behielt sich vor, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn sich seine wirtschaftliche Lage nachhaltig so wesentlich verschlechtern sollte, dass ihm eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden könnte.

Genau dieser Fall trat im Jahr 2009 ein, als der Umsatz der GmbH um über 60 Prozent einbrach. Mit dem Ziel, die Insolvenz der GmbH abzuwenden, entschied sich der GGF im Rahmen einer Gesellschafterversammlung dazu, die Zusage zum 01.12.2012 aufzuheben und gegen Zahlung eines einmaligen Kapitals in Höhe von 66.000 Euro abzufinden. Die Versorgungszusage bestand zu diesem Zeitpunkt bereits zehn Jahre, der GGF war jedoch erst 55 Jahre alt. Um die drohende Insolvenz der GmbH abzuwenden, gewährte der GGF dem Unternehmen hingegen ein Darlehen in Höhe von 13.000 Euro. In den Folgejahren stabilisierte sich der Umsatz der GmbH wieder.

In der Gehaltsabrechnung 12/2012 des GGF wies das Unternehmen neben dem monatlichen Gehalt eine Position „Abfindung Verzicht Pensionszusage“ mit 77.000 EUR aus. Dies entsprach dem zum Stichtag 31.10.2012 bereits verdienten Anteil der Versorgungszusage in Höhe von 77.000 Euro, inkl. 11.000 EUR verdeckter Einlage. Die Finanzbehörden sahen in diesem Vorgehen eine verdeckte Gewinnausschüttung und verneinten den Betriebsausgabenabzug. Der GGF legte gegen den daraufhin erlassenen Steuerbescheid erfolglos Widerspruch ein und bestritt letztlich den Klageweg vor dem Finanzgericht Münster. Aus seiner Sicht sei die Abfindung der Pensionszusage mit Gewährung des Darlehens alternativlos gewesen, um die drohende Insolvenz des Unternehmens abzuwenden.

Der Auffassung des GGF folgten die Richter des Finanzgerichts und sahen im Verzicht keine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Versorgungszusage enthielt eine Vorbehaltsklausel, um die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, sollte sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens langfristig bedeutend verschlechtern. Damit wurde aus Sicht der Richter eine klare, im Voraus getroffene zivilrechtlich wirksame und tatsächlich durchgeführte Vereinbarung vom Unternehmen umgesetzt. Es handelte sich somit nicht um ein sogenannte „ad hoc“-Abfindung, welche der GGF „spontan“ nutzte.

Darüber hinaus waren die Richter der Meinung, dass auch ein angestellter Geschäftsführer, welcher nicht als Gesellschafter am Unternehmen beteiligt gewesen wäre, der Abfindungsvereinbarung zugestimmt hätte, um eine Insolvenz abzuwenden. Es ist davon auszugehen, dass auch ein fremder „Dritter“ in gleicherweise agiert hätte, womit die Vereinbarung dem doppelten Fremdvergleich besteht.

Die Revision ist beim BFH anhängig unter Aktenzeichen VIII R 17/23.

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