Änderungen der Beitragsbemessung zur gesetzlichen Pflegeversicherung (GPV) – beträchtlicher Mehraufwand für Arbeitgeber und Zahlstellen bspw. von Betriebsrenten

Ab dem 01. Juli 2023 ist der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung (GPV) aufgrund der Verabschiedung des „Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)“ nicht mehr länger nur vom Vorhandensein, sondern zusätzlich auch von der Anzahl an Kindern unter 25 Jahren des betreffenden GPV-Mitglieds abhängig.

Im Zuge des Inkrafttretens des Gesetzes wird außerdem der allgemeine Beitragssatz auf 3,4 %, der Beitragszuschlag für Kinderlose auf 0,6 % erhöht. Bei Mitgliedern mit Kindern redu­ziert sich darüber hinaus der Beitragssatz ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Ab­schlag i.H.v. 0,25 % je Kind. Es gelten somit folgende Beitragssätze:

 

PersonengruppeGesamtbeitragArbeitnehmeranteil 
Kinderlose4,00 %2,30 %
Eltern mit einem Kind (Beitrag gilt lebenslang)3,40 %1,70 %
Eltern mit 2 Kindern3,15 %1,45 %
Eltern mit 3 Kindern2,90 %1,20 %
Eltern mit 4 Kindern2,65 %0,95 %
Eltern mit 5 oder mehr Kindern2,40 %0,70 %

 

Der Arbeitgeberanteil bleibt demnach unabhängig vom individuellen, persönlichen Abschlag bei 1,7 %, der persönliche Abschlag ab dem zweiten Kind gilt zeitlich jeweils bis zum Ende des Monats, in dem das betreffende Kind sein 25. Lebensjahr vollendet hat.

Da für die Berücksichtigung der Abschläge die Kinderanzahl bei der beitragsabführenden Zahlstelle nachgewiesen werden muss, sind von der Umsetzung insbesondere Arbeitgeber sowie auch die Zahlstellen von Versorgungsbezügen betroffen. Die Schwierigkeit besteht hier hauptsächlich in zwei Punkten:

  • Notwendige Daten zur Meldung liegen i.d.R. nicht vor und deren Erfassung ist teilweise von vor­handenen Software-Lösungen nicht vorgesehen
  • Versicherte können sich – um den Beitragsabschlag zu bekommen – an die beitragsabführende Stelle wenden, so dass die Daten hier zu berücksichtigen sind

Es ist vorgesehen, den Zahlstellen zur Erhebung und Nach­weisführung der zu berücksichtigenden Kinder bis spätestens 31.03.2025 ein digitales Ver­fahren bereit zu stellen. Alle notwendigen Daten sollen hierüber in digitaler Form zur Verfügung ge­stellt werden.

Unabhängig der verspäteten Bereitstellung des digitalen Verfahrens sind die Abschläge aller­dings ab dem 01.07.2023 zu berücksichtigen. Grundsätzlich gibt es für die Umsetzung ver­schiedene Möglichkeiten, wobei zur Vereinfachung ein Übergangszeitraum bis zum 30.06.2025 (drei Monate nach der geplanten Bereitstellung des digitalen Verfahrens) gilt, in welchem nach einer der drei genannten Möglichkeiten verfahren werden muss:

  1. Bis zum Ende des Übergangszeitraums genügt eine einfache Mitteilung der zu berücksichtigenden Kinder, ohne dass die Elterneigenschaft der Zahlstelle (z.B. Arbeitgeber), bspw. anhand Geburtsurkunden o.ä., zwingend nachgewiesen werden muss (ein kurzer formloser „Zweizeiler“ o.ä. dürfte demnach genügen).
    Die Mitteilung eines versicherten Mitglieds muss nur dann erfolgen, wenn die ent­sprechende Aufforderung seitens der zuständigen Zahlstelle erfolgt.
  1. Die Zahlstelle erhält und prüft die entsprechenden Nachweise „eigenständig“ in ge­eigneter bzw. „analoger“ Form, sofern diese Angaben nicht bereits bekannt sind.
    Die „Hinweise zum Beitragszuschlag für Kinderlose und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft vom 07.11.2017“ des GKV-Spitzenverbands ge­ben Aufschluss darüber, was als Nachweis in Betracht kommt (z.B. Geburtsurkunde, Auszug aus Stammbuch, Adoptionsurkunde etc.).
    Die jeweilige Zahlstelle kann die Abwicklung also auch auf Basis der eigenen Informa­tionen vornehmen, ein späterer Wechsel zum digitalen Verfahren ist möglich.
  1. Die Zahlstelle berücksichtigt vorerst weiterhin keine Kinderanzahl, berechnet die Bei­träge zur GPV „wie bisher“ (lediglich mit den geänderten Beitragssätzen) und wartet ab, bis das digitale Verfahren zur Verfügung steht.
    Zu diesem Zeitpunkt (2025), müs­sen die Daten dann abgerufen und rückwirkend bis zum 01.07.2023 abgerechnet werden. Hierfür sind ab dem 01.07.2023 Verzugszinsen zu entrichten, Hinweise zur Vorgehensweise bei zwischenzeitlichen Arbeitgeberwechseln oder Todesfäl­len existieren bisher nicht. Seitens der Zahlstelle ist außerdem wichtig vorab zu prüfen, ob das verwendete Abrechnungssystem über­haupt zu rückwirkenden Berechnungen für einen derart langen Zeitraum im Stande ist.

 

Trotz der geplanten Unterstützung durch ein digitales Verfahren und der Übergangsmaßnahmen stellt die kurzfristige Umsetzung der Gesetzesänderung insbeson­dere für Arbeitgeber und andere Zahlstellen einen nicht unerheblichen, zusätzlichen Bürokratieaufwand dar. Empfehlenswert ist daher, die möglichen Optionen für den Übergangszeitraum umgehend zu prüfen, um nicht „im Nachgang“ von einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand überrascht zu werden.

 

Gesetzesinformationen:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/gesetze-und-verordnungen/guv-20-lp/pueg.html