Arbeitgeberwechsel und das Deckungskapitalangebot für die bestehende betriebliche Altersvorsorge (bAV)

In der Zeit des Fachkräfte- und Personalmangels freut man sich als Arbeitgeber, über jeden gewonnen Arbeitnehmer. Jedoch haben diese meist einen gewissen beruflichen Werdegang hinter sich und so sollte trotz der vielen Veränderungen durch z.B. einen Arbeitgeberwechsel, nie die bestehende betriebliche Altersvorsorge aus den Augen verloren gehen.

Jeder Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge, die er durch eine Entgeltumwandlung von seinem Bruttogehalt steuer- und sozialversicherungsfrei finanziert. Allerdings bestimmt der Arbeitgeber, wo (Durchführungsweg), wer (Versicherer) und was (Tarif) in der betrieblichen Altersvorsorge umgesetzt werden darf.

Jetzt stellt sich die Frage, was passiert mit der bestehenden betrieblichen Altersversorgung des neuen Mitarbeitenden?

Bei einem Arbeitgeberwechsel gibt es 3 Szenarien:

  • Übernahme des bestehenden Vertrages
  • Deckungskapitalübertragung
  • Private Fortführung des bestehenden Vertrages (beitragsfrei oder beitragspflichtig)

Punkt 1: Übernahme des bestehenden Vertrages
Bei der Übernahme eines bestehenden Vertrages führt der neue Arbeitgeber die alte Zusage unverändert fort und tritt eins zu eins per befreiender Schuldübernahme in die alte Versorgung ein. Dieser Vorgang ist im § 4 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) klar geregelt. Die Übernahme birgt für den neuen Arbeitgeber jedoch unter Umständen erhebliche Risiken wie z. B. überraschende Klauseln, einen Arbeitgeberzuschuss oder eine falsche Vertragsgestaltung. Abgesehen von den Risiken erhöht diese Vorgehensweise den Administrations- und Verwaltungsaufwand im Haus des neuen Arbeitgebers, da eine Vielzahl von Fremdversicherern in den eigenen Bestand integriert wird.

Um den Arbeitgeber zumindest vor den wichtigen Risiken einer Weiterführung zu schützen, kann ein sogenannter Portabilitätscheck angeboten werden.

Punkt 2: Deckungskapitalübertragung
Mit der Deckungskapitalübertragung (§ 4 BetrAVG) wurde gesetzlich beschlossen, dass das vorhandene Deckungskapital einer bestehenden bAV kostenneutral in einen neuen Vertrag beim Versicherungsunternehmen des neuen Arbeitgebers übertragen werden kann. Der Mitarbeitende erhält eine neue Zusage und die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers erlischt. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet –- sofern ein Arbeitnehmer eine bestehende bAV mitbringt und dies wünscht – den Vertragswert im Rahmen der Deckungskapitalübertragung auf einen neuen Vertrag zu übertragen und diesen zukünftig fortzuführen.

Dies ist in der Praxis die einzige risikofreie Möglichkeit für neue Arbeitgeber, eine Weiterführung bestehender Verträge zu ermöglichen. Bei klassischen Direktversicherungen führt dies allerdings dazu, dass der Mitarbeitende seinen Garantiezins von bis zu 4 Prozent% p.a. verliert. Von einer Übernahme wie unter Punkt 1 ist jedoch weiterhin abzuraten, da genau dies die Tarife sind, bei denen der Arbeitgeber haftet, wenn der Versicherer die hohe Verzinsung nicht mehr erbringen kann und seine Leistung reduziert.

Als Alternative kann für diese Verträge ein Versicherungsnehmerwechsel auf den Arbeitnehmer selbst und die – beitragsfreie oder (aus dem Nettogehalt) beitragspflichtige – Fortführung des Vertrages in Betracht gezogen werden.

Die Empfehlung der SÜDVERS Vorsorge:
Existiert ein Gruppenvertrag zur betrieblichen Altersversorgung, empfiehlt sich aus unserer Sicht für einen Arbeitgeber ausschließlich eine Deckungskapitalübertragung. Nur diese Form der Übertragung kann eine vollständige Enthaftung des neuen Arbeitgebers für die Zukunft gewährleisten. Ein weiterer Vorteil besteht vor dem Hintergrund des Administrations- und Verwaltungsaufwands, da keine Fremdversicherer(verträge) in den eigenen Bestand übernommen werden.