Entsenden Sie Mitarbeitende ins Ausland, ergeben sich für Sie als Arbeitgeber viele Fragen: Was passiert im Fall einer Erkrankung? Welche Kosten können entstehen…?
Rechtlich gesehen ist der Arbeitgeber bei dienstlichen Auslandsaufenthalten verpflichtet für die Behandlungskosten seiner ins Ausland entsendeten Mitarbeitenden (und deren Familienmitglieder) aufzukommen (§17 SGB V). Obwohl die jeweilige Krankenkasse die Kosten im Nachgang bis zur Höhe einer vergleichbaren Inlandsbehandlung erstattet, können aufgrund der unterschiedlichen Kostenniveaus für Gesundheitsleistungen dennoch Kosten bei Ihnen als Arbeitgeber verbleiben. Gerade in hochpreisigen Ländern wie den USA oder China liegen die Kosten deutlich über den in Deutschland geltenden Gebührensätzen.
Wir empfehlen daher den Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung für Dienstreisen ins Ausland. Arbeitgeber können diese problemlos und ohne großen Aufwand abschließen. Eine einfache Abwicklung, mit der Meldung von pauschalen Reisetagen pro Kalenderjahr, sichert so die Arbeitgeberhaftung ab. Das gesamte Unternehmen, auf Wunsch auch inklusive aller verbundenen Unternehmen, ist versicherbar. Dieser kurzfristige Reisebereich umfasst in der Regel dienstliche Auslandsreisen bis zur Dauer von rund 3 Monaten pro Einzelreise. Eine namentliche Meldung der betreffenden Mitarbeitenden ist nicht erforderlich.
Längere Dienstreisen ab einer Dauer von ca. 3 Monaten fallen in den sogenannten langfristigen Bereich. In diesen Fällen ist eine namentliche Meldung vor Antritt der Reise zu individuellen Beiträgen erforderlich.
- Mitreisende Familienangehörige sind ebenfalls über diese Verträge versicherbar.
In aller Regel ist eine weltweite Absicherung gegeben. Ambulante, stationäre, zahnärztliche Leistungen, Mehrkosten für einen Rücktransport sowie Überführungs- und Bestattungskosten sind über die Auslandsreisekrankenversicherung abgedeckt.
Wir beraten Sie gerne sowohl zum kurz- als auch zum langfristigen Reisebereich. Über eine vorläufige Deckungszusage ist zudem eine zeitnahe Absicherung bei kurzfristigem Versicherungsbedarf möglich.
Im Zuge von vermehrtem Arbeiten im Homeoffice steigt der Bedarf an sogenannten Workation-Tarifen. Dies bedeutet die freiwillige Homeoffice-Tätigkeit im Ausland, die nicht in den Rahmen der Entsendung (§ 4 (1) SGB IV) fällt und somit nicht über die gängigen Auslandsreise-Krankenversicherungen versicherbar ist. Auch hierfür können wir bei Bedarf ein passendes Produkt anbieten.
Sprechen Sie uns bei Fragen rund um eine Auslandsreise-Krankenversicherung gerne an.