Anpassungsprüfungspflicht bei einer rückgedeckten Unterstützungskassenversorgung (für Gesellschafter-Geschäftsführer)

Die aktuelle Inflation und ihr Ausmaß in den vergangenen Monaten sind zurzeit in aller Munde. Nicht so präsent sind hierbei jedoch die Auswirkungen der anhaltenden Inflation auf die betriebliche Altersversorgung – genauer gesagt die Anpassungsprüfungspflicht der Arbeitgeber rückgedeckter Unterstützungskassenversorgungen.
Während die Inflationsrate laut Statistischem Bundesamt im Jahr 2021 noch bei 3,1 Prozent im Jahresdurchschnitt lag, klettert sie – angefeuert durch die Corona-Pandemie sowie steigende Rohstoffpreise wegen des Ukraine-Kriegs – auf 7,9 Prozent im Jahr 2022.

Was bedeutet das für die betriebliche Altersversorgung von heute?

Gem. §16 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) sind Arbeitgeber dazu verpflichtet die laufenden Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung alle drei Jahre zu prüfen und bei Bedarf anzupassen – sog. Anpassungsprüfungspflicht. Hierbei muss die Anpassung mindestens dem „Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens“ (§16 Abs. 2 BetrAVG) entsprechen.
Vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen kann sich hieraus ein Verlust der Kongruenz zwischen Zusage und Rückdeckungsversicherung ergeben und eine Nachfinanzierungpflicht für den Arbeitgeber entstehen.
Dies kann mithilfe der in §16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG festgehaltenen Regelung umgangen werden. Die Anpassungspflicht gilt – unabhängig von aktuellen Wirtschaftsentwicklungen – als abgegolten, sofern der Arbeitgeber sich verpflichtet die laufenden Leistungen pro Jahr um mindestens 1% zu erhöhen.

Ist die Anpassungsprüfungspflicht auch bei Versorgungen eines Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) relevant?

Für die Beantwortung dieser Frage ist die arbeitsrechtliche Stellung des GGF entscheidend. Ist er arbeitsrechtlich als beherrschender GGF einzustufen, so unterliegt er nicht dem BetrAVG und die Anpassung(sprüfungspflicht) findet keine Anwendung. Die Praxis zeigt, dass in diesem Fall für den GGF oft auf die Anpassungen verzichtet wird. Natürlich kann in der Zusage trotzdem ausdrücklich vereinbart werden, dass der §16 BetrAVG auch für ihn Gültigkeit haben soll.
Schwierig wird es dann, wenn sich die arbeitsrechtliche Stellung des GGFs aufgrund eines Verkaufs des Unternehmens oder einer beruflichen Veränderung wandelt. Fällt er nachfolgend in den Geltungsbereich des BetrAVG zurück, wird die Anpassung(sprüfungspflicht) der Unterstützungskassenzusage verpflichtend. Dies kann umfangreiche finanzielle Folgen für den Arbeitgeber nach sich ziehen.
Da sich die verschiedenen Karrierestufen eines Versorgungsberechtigten – auch eines beherrschenden GGFs – nicht vorhersagen lassen, sollte die Anpassungsprüfungspflicht bereits bei Einrichtung der Versorgung berücksichtigt werden. In der Praxis haben sich hinsichtlich der GGF-Versorgung verschiedene Wertsicherungsklauseln herausgebildet. Oftmals wird eine Anpassung der laufenden Rentenleistungen um einen bestimmten Prozentsatz jährlich vereinbart, um die Anpassungsprüfungspflicht und ihre Folgen zu vermeiden. Es empfiehlt sich, bei neu eingerichteten Unterstützungskassenzusagen mindestens den Einschluss einer 1- prozentigen Anpassung zu berücksichtigen.