März 2023 – Newsroom SÜDVERS Vorsorge GmbH

Beitragsbemessungsgrenzen 2023

Entsprechend erhöht sich auch der staatliche geförderte Einzahlungsbetrag für eine Versorgung nach §3 Nr. 63 EStG:

  • 4% der BBG RV West (292€ pro Monat) sind steuer- und sozialabgabenfrei
  • weitere 4% der BBG RV West (292€ pro Monat) sind steuerfrei

 

Gestiegener Freibetrag in der Grundsicherung und KV-Freibetrag für Betriebsrenten

Zum Jahreswechsel wurde die Regelbedarfsstufe 1 für alleinstehende Erwachsene auf 502,00 EUR p.m. (zuvor 449,00 EUR p.m.) erhöht. Dies hat (u.a.) eine positive Wirkung bei der Anrechnung von Leistungen einer freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung (z.B. bAV, Riesterrente, …) auf die Grundsicherung im Alter.

Da der nicht anrechenbare Teil der bAV-Leistung auf 50 % der Regelbedarfsstufe 1 begrenzt ist, sind bAV-Leistungen in 2023 bis zu 251,00 EUR (und mehr nur bis zu 224,50 EUR) anrechnungsfrei bei der Grundsicherung im Alter.

Darüber hinaus wurde zum 01.01.2023 der Freibetrag für Betriebsrenten auf 169,75 EUR (bei Renten) bzw. 20.370,00 EUR (bei Kapital) erhöht. Nur für den darüber hinaus gehenden Teil einer Betriebsrente werden Krankenversicherungsbeiträge fällig.

 

Hinzuverdienstgrenzen

Zum 01.01.2023 wurden die Hinzuverdienstgrenzen für Bezieher einer vorgezogenen Altersrente abgeschafft. Gleichzeitig wurden die Hinzuverdienstgrenzen für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente deutlich erhöht. Während die zuletzt geltende Hinzuverdienstgrenze i.H.v. 6.300,00 EUR beim Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente aufgehoben wurde, gilt an ihrer Stelle nun eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von drei Achteln der vierzehnfachen monatlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung – aktuell also 17.823,75 EUR p.a. bei voller Erwerbsminderung. Die Hinzuverdienstgrenze bei teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich aus sechs Achteln der vierzehnfachen monatlichen Bezugsgröße – aktuell 35.647,50 EUR p.a..

 

Beitragssatz des Pensions-Sicherungs-Vereins für 2022 festgelegt

Der Aufsichtsrat des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSVaG) hat in seiner Sitzung am 16. November 2022 den Beitragssatz für das Jahr 2022 festgesetzt. Mit 1,8 ‰ hat sich der aktuelle Satz gegenüber dem des Vorjahres von 0,6 ‰ verdreifacht. Darüber hinaus wird für Zusagen über Pensionskassen ein Zusatzbeitrag in Höhe von 1,5 ‰ fällig.

Dies wird unter anderem mit dem schwierigen Kapitalmarktumfeld und geringeren entlastenden Effekten – insbesondere eine geringere Rückstellung für Beitragsrückerstattung – begründet.

Der PSVaG springt ein, wenn ein Mitgliedsunternehmen Insolvenz anmelden muss und die Ansprüche aus den betrieblichen Altersversorgungen an seine Mitarbeiter nicht mehr bedienen kann. Eine Mitgliedschaft im PSVaG ist Pflicht für alle Unternehmen, die eine betriebliche Altersversorgung über die Durchführungswege Direktzusage, Unterstützungskasse sowie Pensionskasse und -fonds anbieten.

 

Zwei neue Geschäftsvorfälle im SÜDVERS elektronischen Portal (SeP)

Das SÜDVERS elektronische Portal (SeP) ermöglicht es Arbeitgebern die betriebliche Altersversorgung ihrer Mitarbeitenden ganz einfach digital einzusehen und zu verwalten. Neben individuellen Vertragsdaten stehen auch Vertragsdokumente sowie die Dokumentation zu Vertragsänderungen digital an einem Ort zur Verfügung.

Der Umfang der digital auslösebaren Geschäftsvorfälle wurde nun um zwei weitere Meldevorgänge ergänzt: neben Beitragsfreistellungen, Wiederinkraftsetzungen, Namensänderungen und Adressänderungen lässt sich nun auch der Todesfall eines Mitarbeitenden über SeP melden. Darüber hinaus wurde mit dem neuen Geschäftsvorfall „Anmeldung“ einem Wunsch vieler aktueller Nutzer nachgekommen: über das Arbeitgeber-Portal können nun auch Anmeldungen von Mitarbeitenden zu bestehenden Gruppenverträgen einfach und digital vorgenommen werden.

Eine Kurzinformation zu unserem SeP finden Sie hier. Für nähere Informationen sprechen Sie gerne auch Ihren Kundenbetreuer der SÜDVERS Vorsorge GmbH an.