Ungewöhnliche Maßnahme in ungewöhnlichen Zeiten: Arbeitgeber müssen bei finanzieller Notlage vorerst keine Sozialversicherungsbeiträge abführen

Die Arbeitgeber in Deutschland müssen im Fall einer finanziellen Notlage wegen der Corona-Krise vorerst keine Sozialversicherungsbeiträge abführen. Auf Antrag des Arbeitgebers können die Beiträge stattdessen bis spätestens Juni 2020 gestundet werden.

Die Beiträge für Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung werden turnusgemäß am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, konkret für den April am Dienstag, 28. April 2020. Dabei zieht die gesetzliche Krankenversicherung rund 40 Milliarden Euro ein. Im Zuge der Corona-Pandemie haben die Sozialversicherungsträger beschlossen, entsprechende Stundungen bis Juni zu gewähren – „ausnahmsweise“ ohne Sicherheitsleistung und Stundungszinsen, wie der Krankenkassen-Spitzenverband bestätigt. Wer als Arbeitgeber aus nachvollziehbaren Gründen wegen der Corona-Epidemie die Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlen kann, hat also die Möglichkeit, sich auf diese Weise kurzfristig Luft zu verschaffen.

Betroffene Unternehmen sollten sich bis spätestens am Montag, 27. April 2020 formlos unter Bezug auf Notlage durch die Corona-Krise und Paragraf § 76 SGB IV direkt an ihre Krankenkassen wenden, um sich die Beiträge für den Monat April stunden zu lassen. Was es dabei zu beachten gibt, darüber informieren unsere Experten gerne im Rahmen eines Beratungsgesprächs.