D&O-Versicherung – welche Folgen bringt das COVInsAG mit sich?

Am 01.03.2020 trat das „Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVInsAG)“ in Kraft. Es entlastet die betroffenen Unternehmen und ihre Manager, indem mehrere Anforderungen der Insolvenzordnung herabgesetzt werden.

So macht das COVInsAG von dem Grundsatz, dass Manager bei Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen müssen, eine wichtige Ausnahme: Diese Antragspflicht ist bis zum 30.09.2020 ausgesetzt, falls die Zahlungsunfähigkeit auf dem Coronavirus beruht und Aussichten darauf bestehen, sie zu beseitigen. Beides wird zugunsten des insolventen Unternehmens vermutet, wenn es am 31.12.2019 noch zahlungsfähig war.

Von dieser Aussetzung profitieren auch die Manager des zahlungsunfähigen Unternehmens:

  • Ihre persönliche Haftung gegenüber Gläubigern, bei denen es wegen verspäteter Stellung des Insolvenzantrags zu einem Forderungsausfall kommt, ist nunmehr ausgeschlossen.
  • Trotz Zahlungsunfähigkeit dürfen Manager weiter Zahlungen vornehmen, wenn diese schlichtweg „der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts“ dienen. Eine Schadensersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft besteht dann ausnahmsweise nicht.
  • Ein Insolvenzverwalter würde grundsätzlich sämtliche möglichen Haftungsansprüche verfolgen und weder eine Entlastung noch einen Verzicht erklären. Weniger Insolvenzverfahren bedeuten für Manager also weniger Inanspruchnahmen. Und genau dies dürfte eine Folge des COVInsAG sein: Eingeschränkt wird nicht nur die Antragspflicht der Manager, sondern auch das – unabhängig hiervon bestehende – Antragsrecht der Gläubiger. Stellen sie nämlich den Antrag zwischen dem 28.03.2020 und dem 28.06.2020, kommt es trotz Zahlungsunfähigkeit nur dann zu einem Insolvenzverfahren, wenn dieser Insolvenzgrund bereits am 01.03.2020 vorlag.
  • Schließlich verringert das COVInsAG die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Managern wegen sog. Gläubigerbegünstigung: Über einen langen Zeitraum dürfen sie neu gewährte Kredite zurückzahlen und hierfür Sicherheiten bestellen.

Aber was bedeutet dies nun für die D&O-Versicherung? Bekanntermaßen schützt sie Manager gegenüber Schadensersatzansprüchen. Letztere wiederum entstehen insbesondere im Insolvenzfall. Wer aber nun glaubt, das COVInsAG mache eine lückenlose Deckung überflüssig, irrt. Denn zum einen ist es keineswegs ausgeschlossen, dass insoweit unberechtigte Ansprüche erhoben werden, gegen die man sich als Manager effektiv verteidigen können muss. Zum anderen wird es – auch wenn ihre Zahl durch das COVInsAG zunächst einmal sinken dürfte – weiterhin Insolvenzverfahren geben. Es bleibt also dabei: Im Insolvenzfall muss eine D&O-Versicherung ebenfalls reibungslos funktionieren.

Kündigt etwa der Versicherer wegen Prämienzahlungsverzuges, müssen auch nach Vertragsende erhobene Schadensersatzansprüche versichert sein. Gleiches gilt, sollte der Insolvenzverwalter die Zahlung der Prämie endgültig ablehnen.

Inakzeptabel sind zudem Versicherungsbedingungen, nach denen die Zahlungsunfähigkeit als solche – oder sogar nur der bloße Vorwurf durch Dritte – anzeigepflichtig ist. Der Versicherer erhält dadurch nämlich die Gelegenheit, den Vertrag ordentlich zu kündigen oder seine Verlängerung von Ausschlüssen oder höheren Prämien abhängig zu machen. Noch gefährlicher ist es, wenn die Versicherungsbedingungen die Zahlungsunfähigkeit ausdrücklich als sog. Gefahrerhöhung definieren: Dies versetzt den Versicherer ggf. in die Lage, außerordentlich zu kündigen, unterjährig Ausschlüsse aufzunehmen bzw. höhere Prämien zu verlangen oder sogar bei einer bereits erfolgten Inanspruchnahme des Managers die Deckung zu verweigern.