Kürzlich sorgte ein Zeitungsartikel für einige Diskussionen im D&O-Markt. Das Oberlandesgericht Celle habe nämlich entschieden, durch § 64 GmbHG verbotene „Zahlungen nach Insolvenzreife“ seien von einer D&O-Versicherung nicht gedeckt.
Das Ganze hat folgenden Hintergrund: Mitunter kommt es vor, dass Geschäftsführer z.B. trotz Überschuldung noch Rechnungen begleichen. Dadurch verstoßen sie gegen § 64 GmbHG. Die Geschäftsführer haften daher mit ihrem Privatvermögen der insolventen Gesellschaft auf Ersatz der Zahlungen.
In solchen Fällen besteht natürlich zu Recht die Erwartung, der D&O-Versicherer werde diese Ersatzansprüche ausgleichen. Doch die überwiegende Zahl der D&O-Konzepte deckt ausschließlich Schadensersatzansprüche. Und diese Voraussetzung erfüllen Ansprüche wegen Zahlungen nach Insolvenzreife gerade nicht, was auch keine neue Erkenntnis darstellt: Der BGH vertritt bereits seit den 70er Jahren* die Auffassung, es handele sich hier im Gegenteil um Ersatzansprüche eigener Art.
Anlass zur Besorgnis besteht für Kunden von SÜDVERS jedoch keinesfalls: Unsere D&O-Bedingungen DO-SV 2017 und DO-SV 4.0 schützen ausdrücklich auch Ansprüche wegen Zahlungen nach Insolvenzreife.
*NJW 1974, 1088, 1089
Dr. Tilman Golz
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