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SÜDVERSAktuellNewsletter-ArtikelZahlungen nach Insolvenzreife durch Geschäftsführer – ein D&O Problem?

Zahlungen nach Insolvenzreife durch Geschäftsführer – ein D&O Problem?

Kürzlich sorgte ein Zeitungsartikel für einige Diskussionen im D&O-Markt. Das Oberlandesgericht Celle habe nämlich entschieden, durch § 64 GmbHG verbotene „Zahlungen nach Insolvenzreife“ seien von einer D&O-Versicherung nicht gedeckt.

Das Ganze hat folgenden Hintergrund: Mitunter kommt es vor, dass Geschäftsführer z.B. trotz Überschuldung noch Rechnungen begleichen. Dadurch verstoßen sie gegen § 64 GmbHG. Die Geschäftsführer haften daher mit ihrem Privatvermögen der insolventen Gesellschaft auf Ersatz der Zahlungen.

In solchen Fällen besteht natürlich zu Recht die Erwartung, der D&O-Versicherer werde diese Ersatzansprüche ausgleichen. Doch die überwiegende Zahl der D&O-Konzepte deckt ausschließlich Schadensersatzansprüche. Und diese Voraussetzung erfüllen Ansprüche wegen Zahlungen nach Insolvenzreife gerade nicht, was auch keine neue Erkenntnis darstellt: Der BGH vertritt bereits seit den 70er Jahren*  die Auffassung, es handele sich hier im Gegenteil um Ersatzansprüche eigener Art.

Anlass zur Besorgnis besteht für Kunden von SÜDVERS jedoch keinesfalls: Unsere D&O-Bedingungen DO-SV 2017 und DO-SV 4.0 schützen ausdrücklich auch Ansprüche wegen Zahlungen nach Insolvenzreife.

*NJW 1974, 1088, 1089

Dr. Tilman Golz
Professional Lines

tilman.golz@suedvers.de
Tel.: 040 374743-27

14. September 2017
Dr. Tilman Golz

General Counsel Insurance – Professional Lines
SÜDVERS GmbH Assekuranzmakler

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Phone: +49 761 4582 - 0
E-mail: info@suedvers.de

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