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SÜDVERSAktuellNewsletter-ArtikelNeuregelung der kaufrechtlichen Mängelhaftung

Neuregelung der kaufrechtlichen Mängelhaftung

Die gesetzlichen Änderungen im Überblick

 Mit dem „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ hat der Gesetzgeber für Kaufverträge ab dem 01.01.2018 eine entscheidende Regelungslücke geschlossen und eine seit mehreren Jahren schwelende Diskussion beendet.

Während wir auf die Neuregelungen im Bauvertragsrecht an dieser Stelle nicht eingehen, betrachten wir hinsichtlich der Änderungen im Bereich der kaufrechtlichen Mängelhaftung folgenden, typischen Ausgangsfall:

Der private Käufer erwirbt in einem Baumarkt Parkettstäbe, die er in Eigenregie in das heimische Wohnzimmer eingebaut hat. Als sich nach dem Einbau schließlich Mängel zeigten, verlangte er zum einen neue, mangelfreie Parkettstäbe, zum anderen Ersatz der Aufwendungen zum Ausbau der mangelhaften und Neueinbau der mangelfreien Parkettstäbe.

Bislang wurde in solchen Fallkonstellationen unterschieden zwischen

  1. der grundsätzlich verschuldensunabhängigen Pflicht zur Nachlieferung mangelfreier Kaufsachen im Rahmen der Nacherfüllung und
  2. dem Ersatz weiterer Aufwendungen, die als darüber hinausgehender Schadenersatz nur unter dem Vorbehalt einer vom Verkäufer zu vertretenden Pflichtverletzung von diesem zu erstatten waren.Dem Verkäufer, der nicht gleichzeitig auch Hersteller der mangelhaften Kaufsache ist, kann vielfach aber gerade keine eigens zu verantwortende Pflichtverletzung nachgewiesen werden (z.B. unsachgemäße Lagerung und daraus resultierende Mängel).Darüber hinaus muss sich der Verkäufer auch nicht das ggf. bestehende Verschulden des Herstellers zurechnen lassen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hob diese Unterscheidung in seinem richtungsweisenden Urteil vom 16.06.2011 ausschließlich für den Bereich der Verbraucherkaufverträge schließlich in großen Teilen auf, indem er die wie im Beispielfall anfallende Aus- und Einbaukosten nicht mehr dem verschuldensabhängigen Schadenersatz, sondern dem verschuldensunabhängigen Nacherfüllungsanspruch des Käufers zuwies. Begründet wurde die Entscheidung mit der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, die in diesen Fällen dem Verbraucher die „unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes“ der Kaufsache garantiert.

Fälle der oben beschriebenen Art wurden durch deutsche Gerichte seither auf zweierlei Arten behandelt:

  • Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern (b2c) kam die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des EuGH zur Anwendung.
  •  Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmen (b2b) blieb es bei der bisherigen Praxis, nämlich dass weitere Aufwendungen, die über die Nachbesserung der mangelhaften oder Neulieferung einer mangelfreien Kaufsache hinaus anfallen, nur im Rahmen eines verschuldensabhängigen Schadenersatzes verlangt werden konnten.

Die Neuregelungen im Rahmen der aktuellen Gesetzesreform sehen nun vor, dass auch dann, wenn es sich um einen b2b-Kaufvertrag handelt, folgende Aufwendungen vom Verkäufer verschuldensunabhängig im Rahmen der Nacherfüllung zu erstatten sind:

  •  Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften Kaufsache
  •  Aufwendungen für den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder neu gelieferten mangelfreien Kaufsache

Damit erlangen Handwerker, Bauunternehmen, aber auch alle anderen Unternehmen, die zugekaufte Teile verbauen, einen ganz entscheidenden Vorteil: Bislang war z.B. der Fliesenleger auf großen Teilen seiner Kosten sitzengeblieben, wenn er mangelhafte Fliesen aus dem Baustoffhandel bezogen und diese beim Kunden verlegt hatte. Werkvertraglich schuldete er seinem Auftraggeber einen mangelfrei gefliesten Boden, die Kosten für das Neuverlegen des Bodens konnte er – mit Ausnahme der neuen Fliesen selbst – im Regelfall jedoch nicht beim Baustoffhandel geltend machen.

Ausbalanciert werden die dargestellten Neuerungen durch die Aufnahme gesetzlicher Regressregelungen, wie man sie bereits aus dem Bereich des Verbrauchsgüterkaufs kennt: Sofern also der Verkäufer seinem Abnehmer neuerdings auch Aus- und Einbaukosten im Rahmen der verschuldensunabhängigen Nacherfüllung leisten muss, kann er diese Kosten unter Hemmung von Verjährungsfristen ebenfalls von seinem Lieferanten ersetzt verlangen.

Dieser Regressanspruch kann im b2b-Bereich im Gegensatz zum b2c-Bereich zwar grundsätzlich per AGB oder individualvertraglich abbedungen werden. In der Praxis sind der rechtlichen Wirksamkeit solcher Klauseln jedoch häufig sehr enge Grenzen gesetzt.

 

Die Auswirkungen auf den Versicherungsschutz

Mit den gesetzlichen Neuregelungen für Kaufverträge ab dem 01.01.2018 wird ein großer Schritt zu einer verursachungsgerechten Risikoverteilung im Rahmen einer Lieferkette unternommen.

Änderungsbedarf bzgl. der Ausgestaltung des Haftpflicht-Versicherungsschutzes ergibt sich insbesondere dadurch, dass Hersteller und Händler vor dem Hintergrund der vereinfachten Regressmöglichkeiten kritisch hinterfragen sollten, ob die aktuell vereinbarten Versicherungssummen noch ausreichend sind.

Zur Absicherung dieser Risiken sollten weiterhin grundsätzlich sämtliche Vertragsparteien in der Lieferkette (d.h. Hersteller, Weiterverarbeiter, Händler) über eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung einschließlich einer Deckung für Aus- und Einbaukosten verfügen.

Wie gewohnt werden wir Sie im Rahmen unserer Beratungsgespräche auf die gesetzlichen Neuregelungen ansprechen und stehen Ihnen bis dahin für Fragen jederzeit gerne zur Verfügung!

 

Michael Eichner

Fachbereichsleiter Haftpflicht

E-Mail: michael.eichner@suedvers.de

Tel.: 0761 4582-215

19. Mai 2017
Michael Eichner

Fachbereichsleiter Haftpflicht
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