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SÜDVERSAktuellNewsletter-ArtikelKlare Grenzen vertraglicher Haftungsvereinbarungen in Sicht?

Klare Grenzen vertraglicher Haftungsvereinbarungen in Sicht?

Im Zeitalter überbetrieblicher Wertschöpfung und optimierter Lieferketten ist es längst keine Besonderheit mehr, dass mit mehrschichtigen vertraglichen Regelungen Pflichten und Verantwortungen im Rahmen von Kaufverträgen auf die Vertragsparteien verteilt werden. Dies geschieht häufig mit formularmäßig verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Einkaufs- und Lieferbedingungen oder auch mit Qualitätssicherungsvereinbarungen (QSV).

In den allermeisten Konstellationen werden dabei jedoch die Pflichten und Verantwortungen zu Lasten des in der Regel kleineren Zulieferers verteilt, dem unter kaufmännischen Gesichtspunkten häufig gar nichts anderes übrig bleibt, als die Vorgaben des mit großer Nachfragemacht ausgestatteten Abnehmers zu akzeptieren.

Während nun in ruhigeren Fahrwassern meist die präventiven Aspekte dieser Vertragswerke eine Rolle spielen (z.B. Regelungen über Waren Ein- und Ausgangskontrollen), sind –  wenn es einmal zu Produktmängeln oder Fehlern im Feld kommt – die vertraglich vereinbarten Haftungsverteilungen von besonderer Bedeutung. Insbesondere dann, wenn der Verkäufer die ihm vertraglich aufgebürdete Haftung nicht akzeptiert.

Eine solche Situation hatte nun Ende 2017 der Bundesgerichtshof zu beurteilen (BGH VIII ZR 86/16):

In dem konkreten Fall belieferte die beklagte Verkäuferin ihren Abnehmer/Käufer mit Wassereisprodukten, welche – wie sich später herausstellte – vereinzelt mit Schimmelpilzen verunreinigt waren. Dem Kaufvertrag lag eine QSV zugrunde, in der unter anderem festgehalten war, dass „Mehraufwand beim Käufer, der aus Mängeln von Liefergegenständen entsteht, in angefallener Höhe zu Lasten des Verkäufers geht“. Der Abnehmer führte schließlich einen umfassenden Produktrückruf durch und begehrte beim Verkäufer Erstattung der angefallenen Kosten (Gutschriften für zurückgenommene Ware und Belastungen mit Rückrufkosten ihrer Kunden; Transport-, Lager- und sonstige Rückrufabwicklungskosten). Der Verkäufer wiederum wollte die Kostentragung in dem Umfang nicht akzeptieren.

Dem Urteil ist Folgendes vorwegzunehmen: Gelegentlich wird übersehen, dass der Vertragsfreiheit auch im B2B-Geschäftsverkehr Grenzen gesetzt sind. Und zwar genau dann, wenn Vertragsklauseln formularmäßig (z.B. per AGB oder QSV) und nicht durch individuelle Vertragsverhandlung in einen Vertrag einbezogen werden. Dann nämlich muss die entsprechende Klausel der „AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle“ standhalten, da sie ansonsten unwirksam ist.

Und genau darauf bezieht sich das bemerkenswerte Urteil: Der BGH entschied schlussendlich, dass die streitgegenständliche Klausel den Verkäufer gemäß § 307 Abs. 1 BGB (Inhaltskontrolle) entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Dies deshalb, da sie mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Das im vorliegenden Fall geltende deutsche Kaufrecht sieht nämlich vor, dass verschuldensunabhängige Ansprüche bei der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache nur in den sehr engen Grenzen des § 439 Abs. 2 und 3 BGB bestehen (Nacherfüllungsansprüche sowie zum Zwecke der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen wie z.B. für Transportkosten oder Aus- und Einbaukosten). Bei allen anderen „Mehraufwänden“ auf Seiten des Käufers sieht jedoch das Gesetz Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nur bei Vorliegen eines Verschuldens des Verkäufers vor.

Argumentiert wird darüber hinaus, dass bei Klauseln in dieser pauschalen Form auch Aufwände, die objektiv nicht erforderlich und angemessen seien, sondern vorrangig auf die Pflege der eigenen Kundenbeziehungen des Käufers in der Lieferkette abzielen, erstattungsfähig sind. Zudem schneidet sie dem Verkäufer den Mitverschuldens- bzw. Mitverursachungseinwand (§ 254 BGB) ab, der ebenfalls zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gehöre.

Folgerichtig entschied der BGH zu Gunsten des Verkäufers, dass die vertraglich vereinbarte Mehraufwandsklausel insgesamt unwirksam ist.

Das Urteil ist aus zweierlei Hinsicht bemerkenswert: Einerseits, weil Streitfälle dieser Art regelmäßig nicht durch alle Instanzen bis vor den BGH getrieben werden, sondern vielfach in einem außergerichtlichen Vergleich zu Lasten der zähneknirschenden Zulieferer enden. Andererseits, weil den oft angeprangerten Haftungsverteilungspraktiken der großen Abnehmer eine klare Abfuhr erteilt wird.

Zwar handelt es sich hier zunächst einmal nur um einen konkreten Einzelfall, doch sind viele der formularmäßig verwendeten Klauseln ähnlich oder vergleichbar. Insofern sind die Gedanken und Leitsätze der Urteilsbegründung in vielen Fällen übertragbar.

Diese Entscheidung wird daher Auswirkungen auf die Abwicklungspraxis von Produkthaftungsfällen und Rückrufregressen haben. War die Zulieferindustrie in der Vergangenheit vermeintlich noch durch vertragliche Kostentragungsklauseln gebunden, artikuliert der BGH hier sehr klar deren Unwirksamkeit, sofern sie in dieser pauschalen Form nicht individuell ausgehandelt wurden.

Die Position der Zulieferer bzw. der den Händler beliefernde Hersteller wurde rein rechtlich enorm gestärkt. Allein die zukünftige Schadenpraxis wird zeigen, in wieweit die Grundsätze dieser Entscheidung im Spannungsfeld zwischen den rechtlichen Gegebenheiten auf der einen Seite und den tatsächlichen wirtschaftlichen Zwängen auf der anderen Seite Wirkung entfalten.

Dies gilt gleichermaßen auch für die Anwendungspraxis auf Seiten der Haftpflichtversicherer: Denn auch sie haben einerseits ein berechtigtes Interesse daran, keine Aufwände regulieren zu müssen, für die formal keine Haftung besteht. Andererseits sehen auch die Versicherer die Notwendigkeit, die Regulierung eines Haftpflichtschadens mit Rücksicht auf die Geschäftsbeziehungen ihrer Kunden vorzunehmen.

SÜDVERS steht Ihnen im Schadenfall jederzeit mit einer umfangreichen Beratung zur Seite!

Michael Eichner

Fachbereichsleiter Haftpflichtversicherungen

Tel.: 0761 4582-215

michael.eichner@suedvers.de

13. Dezember 2018
Michael Eichner

Fachbereichsleiter Haftpflicht
SÜDVERS GMBH Assekuranzmakler

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