Der Einsatz von Drohnen erfreut sich sowohl im gewerblichen als auch privaten Bereich ständig wachsender Beliebtheit. Sei es zur Überwachung von Infrastruktureinrichtungen, zur Fertigung von Luftbildern für verschiedenartigste Zwecke, wie der Unterstützung von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) oder der Darstellung von Immobilien. Sogar Logistikunternehmen prüfen mittlerweile, welche Möglichkeiten Drohnen im Versand von Paketen bieten.
Bei all den Chancen die der Betrieb solcher Drohnen beinhaltet, stellt man sich schnell die Frage, welche Risiken dem gegenüberstehen.
Es sind bereits mehrere Beinahezusammenstöße bewiesen. Sogar der zivile Luftverkehr in Los Angeles war schon gestört, als eine Drohne einen Airbus A380 von der Lufthansa im Landeanflug nahezu berührte. Erst kürzlich ist über München eine Drohne nur wenige Meter entfernt von einem Airbus während des Landeanflugs geflogen, weswegen dem Drohnenbesitzer nun ein Strafverfahren droht. Nach Angaben der Deutschen Flugsicherung (DFS) sind etwa 30 Beinahezusammenstöße im laufenden Jahr protokolliert worden und in der Schweiz sorgte jüngst ein Fotograf für Aufsehen, der eine Drohne über ein Schweizer Atomkraftwerk steuerte und Bilder aus dem Schornstein aufzeichnete. Welche Gefahr von Drohnen ausgeht, wurde auch beim Ski-Weltcup in Madonna di Campiglio im Dezember 2015 deutlich. Dort stürzte eine Kameradrohne während des Slaloms ab und verfehlte nur um Haaresbreite den Skiprofi Marcel Hirscher.
Bei der kontinuierlich steigenden Beliebtheit dieser Fluggeräte sind tödliche Unfälle somit nur noch eine Frage der Zeit. Hinzu kommt die Gefahr von Rechtsbrüchen durch die heimliche Überwachung oder das ungewollte Filmen von Firmengeländen oder selbst von Nachbars Garten.
Die Besitzer und Piloten wissen hierbei oft nicht, dass bis dato und auch künftig für den Gebrauch Versicherungspflicht sowie strenge gesetzliche Vorgaben und Auflagen gelten. Sowohl für gewerblich als auch privat genutzte Drohnen ist eine Halter-Haftpflichtversicherung vorgeschrieben. Hierbei ist es völlig unerheblich, ob es sich nur um ein Spielzeug handelt oder eine professionelle Drohne zum gewerblichen Einsatz. Der Gesetzgeber verlangt als Mindestversicherungssumme bei Luftfahrzeugen unter 500 kg Höchstabflugmasse eine Versicherungssumme i.H.v. 750.000 Rechnungseinheiten, was aktuell ca. EUR 925.000 entspricht.
Über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung erstellt der Haftpflichtversicherer eine Versicherungsbestätigung gemäß § 106 I LuftVZO. Diese ist beim Betrieb der Drohne stets als Versicherungsnachweis mitzuführen. Für den Betrieb einer Drohne ab 5kg Aufstiegsgewicht ist die Bestätigung zudem Voraussetzung für die Erteilung der Aufstiegserlaubnis.
Bis dato bestanden mitunter erhebliche Unsicherheiten bei den Nutzern von Drohnen, wo und wie diese eingesetzt werden dürfen. Insbesondere waren zulässige Flughöhen, Schutzgebiete, Überflugverbote, Kennzeichnungspflicht, Qualifikation des Piloten usw. nicht hinreichend definiert. Dies war Anlass für den Bundesverkehrsminister eine Neuregulierung der Luftverkehrsordnung zu initiieren.
Am 10. März hat der Bundesrat selbige nun angenommen. Die neue Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten wurde am 6.4.2017 bekanntgegeben und gilt seitdem.
Nach der Verordnung ergeben sie teilweise deutliche Änderungen. Hier ein Überblick:
- Abfluggewicht unter 0,25 kg: Es besteht keine Kennzeichnungspflicht, jedoch Versicherungspflicht
- Abfluggewicht über 0,25 kg: Es besteht Kennzeichnungspflicht mittels feuerfester Plakette mit Namen und Adressen des Eigentümers und es besteht Versicherungspflicht.
- Abfluggewicht über 2 kg: Wie vor und zusätzlich: Es ist ein Kenntnisnachweis erforderlich durch a.) gültige Pilotenlizenz, b.)Bescheinigung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle, c.) Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein. Gültigkeitsdauer 5 Jahre.
- Abfluggewicht über 5 kg: Wie vor und für den Betrieb ist eine Aufstiegserlaubnis erforderlich, die durch die jeweiligen Landesluftfahrtbehörden bei Vorliegen der Voraussetzungen erforderlich ist.
Des Weiteren ist zu beachten:
- Künftig werden Drohnen den Modellflugzeugen gleichgestellt und ab einer Höhe von über 100 m über Grund darf der Betrieb –gewichtsunabhängig- nur auf zugelassenen Modellflugplätzen oder mit einer Aufstiegserlaubnis durch die Landesluftfahrtbehörde erfolgen.
- Ferner gilt ein Mindestabstand in Höhe von 100 m zu Unglücksorten, Katastrophengebieten sowie Einsatzorten von BOS oder Bundeswehr. Diese Abstandsregelung gilt auch für diverse Behördenstandorte sowie Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen, soweit der Betrieb nicht ausdrücklich gestattet wurde.
- Nationalparks und Naturschutzgebiete sind künftig Flugverbotszonen für die ein Überflugverbot gilt.
- Wohngrundstücke dürfen künftig von Geräten über 250 Gramm nicht mehr ohne vorherige Erlaubnis des Eigentümers oder eines Nutzungsberechtigten überflogen werden.
- Für Fluggeräte unter 5 kg besteht außerhalb der Sichtweite ein Betriebsverbot.
Ganz egal ob eine Drohne privat oder gewerblich genutzt wird, haftet der Halter mit seinem jetzigen und künftigen Vermögen für die beim Flug oder durch einen Absturz entstandenen Schäden voll. Diese könnten Personenschäden, wie die Körperverletzung oder Sachschäden wie die Beschädigung eines Fahrzeuges oder einer Stromleitung nach sich ziehen. Die vorgenannten Beispiele verdeutlichen dies nur exemplarisch. Sollte z.B. versehentlich einmal mit einer Kameradrohne eine Aufnahme von Personen erstellt werden, ohne dass die vorherige Zustimmung hierzu vorlag, so ist es wichtig, dass auch für derartige Fälle der Versicherungsschutz für die daraus resultierende Persönlichkeitsrechtsverletzung sichergestellt ist. Zudem setzt die Haftung kein Verschulden voraus, da sie als reine Gefährdungshaftung ausgestaltet ist.
Da die Anwendungsbereiche für die gewerbliche und industrielle Nutzung von Drohnen kontinuierlich steigen, die Reglementierung jedoch ebenfalls zunimmt, wird adäquater Versicherungsschutz wichtiger denn je.
Sollten auch Sie eine oder mehrere Drohnen im Einsatz haben oder planen den Erwerb einer solchen, so sprechen Sie uns bitte an, damit wir den Versicherungsbedarf mit Ihnen abklären können. Wir werden Sie aber auch im Rahmen unserer turnusmäßigen Jahresdurchsprache aktiv ansprechen, ob Sie über Drohnen verfügen und den Absicherungsbedarf mit Ihnen klären.
Auch bei diesen, sich verändernden Rahmenbedingungen, stehen wir Ihnen wie gewohnt als ihr vertrauter Partner zur Seite.
Thomas Heß
Abteilungsleiter Haftpflicht
thomas.hess@suedvers.de
Tel.: 0761 4582-266