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SÜDVERSAktuellNewsletter-ArtikelBetriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung

EU- Mobilitätsrichtlinie zum 1. Januar 2018

Welche Änderungen ergeben sich für Ihre betriebliche Altersversorgung?

Im Zuge der Globalisierung wechseln Arbeitnehmer häufiger auch über die Landesgrenzen hinaus den Arbeitgeber. Zur Erhaltung von eventuellen betrieblichen Rentenanwartschaften und zur Vereinfachung der Übertragungen haben das Europäische Parlament und der Europäische Rat am 16. April 2014 die Richtlinie 2014/50/EU herausgegeben. Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedsstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen vor. Der Umsetzung dieser Richtlinie haben jetzt der Deutsche Bundestag und auch der Bundesrat zugestimmt. Die Änderungen treten zum 1. Januar 2018 in Kraft und gelten auch bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb Deutschlands.

Die wichtigsten Änderungen in der betrieblichen Altersversorgung  

Unverfallbare Anwartschaften

Das Mindestalter für das Erwerben von unverfallbaren Anwartschaften bei arbeitgeberfinanzierten Versorgungen wird von aktuell 25 Jahren auf 21 Jahre abgesenkt und die Mindestzusagedauer von fünf auf drei Jahre gekürzt.

Zukünftig bedeutet das für Arbeitgeber, dass die Arbeitnehmer bereits mit Eintritt des 21. Lebensjahres und einer Zusagedauer von drei Jahren einen unverfallbaren Anspruch erwerben und bei Austritt aus dem Unternehmen die Zusage aufrechterhalten bleibt. Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Gesetztes gibt es eine Übergangsvorschrift, welche besagt, dass Anwartschaften von Arbeitnehmern, die vor dem Jahr 2018 eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung erhalten haben, nicht schlechter gestellt werden können, als wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2018 erteilt worden wäre.

Ein Beispiel

Altes Recht:  Zusage zum 01.07.2017

Erreichung einer unverfallbaren Anwartschaft zum 30.06.2022.

Neues Recht: Zusage zum 01.07.2017

Erreichung einer unverfallbaren Anwartschaft zum 31.12.2020.

Auskunftspflichten

Bisher war die Informationspflicht des Arbeitgebers mit einer Mitteilung zum aktuellen Stand der Versorgung erfüllt. Diese wurden modifiziert und erweitert. Zukünftig muss auch eine Information über die Höhe der Betriebsrente zum Rentenbeginn erfolgen. Diese Informationen erhalten Arbeitgeber bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen (Direktversicherung und Pensionskasse) jährlich von den Versicherern.

Abfindungen von unverfallbaren Anwartschaften

Bei Abfindungen von Kleinstbeträgen (gemäß §18 SGB IV im Jahr 2016: Renten 29,05 EUR und Kapital 3.286 EUR) benötigten Arbeitgeber bisher die Zustimmung des Versorgungsberechtigten. Um einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, trifft das Zustimmungserfordernis zukünftig nur auf Arbeitnehmer zu, die in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union auswandern und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem ehemaligen Arbeitgeber melden. Bei Arbeitnehmern die ihren Lebensmittelpunkt weiterhin in Deutschland beibehalten, können die genannten Kleinstbeträge ohne Zustimmung des Versorgungsberechtigten abgefunden werden.

Auch wenn das Gesetz erst zum 1. Januar 2018 in Kraft tritt, sollten Sie sich bereits jetzt auf die Änderungen einstellen und ggf. Ihr Versorgungssystem der neuen Gesetzgebung anpassen. Für Informationen zu Auswirkungen auf Ihr Versorgungssystem sprechen Sie gerne die Mitarbeiter der SÜDVERS Vorsorge GmbH an.

17. März 2017
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