Das neue Regelwerk der Internationale Handelskammer (ICC)
Im September 2019 hat nun die Internationale Handelskammer (ICC) mit den Incoterms® 2020 eine neue Version veröffentlicht. In Zeiten von Handelskonflikten, Sanktionen, Digitalisierung und steigender Anforderungen bei der Im- und Exportversteuerung liegt die Notwendigkeit von klar anwendbaren Regeln für die Kosten- und Pflichtenverteilung sowie den Gefahrenübergang der Vertragspartner auf der Hand. Selbstverständlich können die Handels-/Vertragsparteien alle relevanten Bedingungen ebenso frei aushandeln, um jedoch das Risiko von unterschiedlichen Auslegungen z.B. bei nationalen Handelsbräuchen zu minimieren, stellt die ICC der Wirtschaft nun erneut ein überarbeitetes Werk der 11 Incoterms® zur Verfügung. Die neuen Incoterms® 2020 treten ab dem 01. Januar 2020 in Kraft.
Welche Neuerungen gibt es?
Natürlich können wir an dieser Stelle nur einen kleinen Auszug aller Änderungen darstellen, aber alles in allem lässt sich rein subjektiv beurteilen, dass das neue Regelwerk einen weiteren Entwicklungsschritt hin zur Praxis- und Anwenderfreundlichkeit genommen hat:
-
- DPU (Delivered Place Unloaded) ersetzt DAT (Delivered at Terminal)
Die Definition des Lieferorts “Terminal” bei der Anwendung von DAT hat in der Vergangenheit Spielraum für einen nicht genau definierten Lieferort gelassen. Um den Lieferort verdeutlichen zu können wird nun mit DPU ein neuer Term eingeführt, welcher die vorherigen Problematiken lösen soll. - CIP-Klausel (Carriage and Insurance Paid to) mit Deckungsschutz nach ICC (A) Die Institute Cargo Clauses (C) mit einem Mindestversicherungsschutz gegen ausdrücklich vordefinierte Schadensfälle, die Institute Cargo Clauses (B) mit Abdeckungen für weitere Ereignisse und die Institute Cargo Clauses (A) wiederrum mit dem weitestgehendem Versicherungsschutz nach Basis „All Risks“.
- Bei der Verwendung der Klausel CIF (Cost, Insurance, Freight) wird der bisherige Deckungsumfang nach den ICC (C) beibehalten. Mit Verwendung der Klausel CIP ist der Verkäufer nun allerdings für den Deckungsumfang nach entsprechend der ICC (A) verantwortlich. Beide Klauseln stellen es den Parteien offen, sich auch auf eine geringere bzw. höhere Deckungshöhe der Versicherung zu einigen.
- Diese unterscheiden grundsätzlich drei Versicherungsklauseln:
- Als Basis für den weltweiten Handel richten sich nahezu alle Transportversicherungsbedingungen an den Institute Cargo Clauses aus, die seitens der IUA (International Underwriting Association of London) aufgelegt werden.
- DPU (Delivered Place Unloaded) ersetzt DAT (Delivered at Terminal)
- Vereinbarung von Verpackungserfordernissen
-
- Zukünftig reicht es nach den Incoterms® 2020 nicht mehr aus, spezifische Verpackungsanforderungen vor Vertragsschluss mitzuteilen (so Abschnitt A9/B9 der Incoterms® 2010. Nach den neuen Erfordernissen müssen diese vielmehr vereinbart werden.
- Optionale Erweiterung bei FCA (Free Carrier – frei Frachtführer)
-
- Für die Absenderklausel FCA wurde eine neue Regelung zu Bordkonossementen in die Incoterms® 2020 aufgenommen. Somit kann nun im Kauf-/Liefervertrag vereinbart werden, dass ein Verkäufer ein Bordkonossement (BL / Bill of Lading) erhält, das z. B. für die Akkreditiv-Abwicklung benötigt wird. Hierin wird z.B. bestätigt, dass die Ware an einem Containerterminal übernommen wurde. Der Verkäufer kann somit der involvierten Bank das B/L zukommen lassen und erhält die vereinbarte Kaufpreiszahlung aus dem Dokumentenakkreditiv.
- Transport in Eigenregie
Alternativ zum Beförderungsvertrag können die Parteien (Käufer/Verkäufer) nun unter Anwendung der Klauseln FCA, DAP, DPU und DDP berücksichtigen, dass der Transport auch durch mit eigenen Transportmitteln durchgeführt werden kann. Somit kann der Transport alternativ zum Abschluss eines Beförderungsvertrags auch selbst zu organisiert oder durchzuführt werden.
Dies ist sicherlich nur ein grober und nicht umfassender Auszug der Neuerungen. Dennoch freuen wir uns die Fachinhalte mit Ihnen teilen zu dürfen. Senden Sie uns aber gerne auch Ihr Feedback zur fachlichen und praktischen Anwendbarkeit des neuen Regelwerks, welches wir mit unseren Kunden teilen und diskutieren können.
Haben Sie oder Ihre Mitarbeiter Schulungsbedarf?
Wiederkehrende Schulungen sind sinnvoll und notwendig. SÜDVERS hilft Ihnen gerne bei der Organisation eines entsprechenden Inhouse-Trainings oder bei der Schulung von einzelnen Mitarbeitern über die Internationale Handelskammer (ICC).
Hierzu noch einen wichtigen Hinweis an dieser Stelle:
Da die Anwendung von Incoterms® auch direkte Auswirkungen auf Themenbereiche hat wie u.a. Rechnungsstellung und Fakturierung, (Im-/Export-) Versteuerung, Gefahrübergang und Kostentragung, Versicherung sowie Zollabwicklung, sollten Schulungen ausschließlich durch qualifizierte Unternehmen und Referenten erfolgen. Die Bildung eines Schulungsbudgets ist hierfür anzuraten. Bei Fragen sprechen Sie uns bitte an. Wir unterstützen Sie gerne!
Ihre SÜDVERS
Denis Kohlrusch
Fachbereichsleiter Transport/Technische Versicherungen
Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Transportrecht