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SÜDVERSAktuellNewsletter-Artikel„Know-Your-Business-Partner“

„Know-Your-Business-Partner“

Sanktionslisten & Geldwäsche Compliance im Credit Management –
Neukunden-Onboarding und Bestandskunden-Monitoring im Compliance-Zeitalter mit oder ohne Sanktionsklausel im Kreditversicherungsvertrag:

Müssen Credit Manager mit oder ohne Sanktionsklausel in Ihren Kreditversicherungsverträgen beim Neukunden-Onboarding zusätzlich zur Stammdatenanlage, Bonitätsprüfung und Risikoklassifizierung auch eine Compliance-Überprüfung durchführen und anschließend fortlaufend überwachen? Welchen Regularien unterliegen Unternehmen hierbei und welche Strafen können auf ein Unternehmen zukommen, sofern diese Compliance-Überprüfung nicht erfolgt?

ALLE Unternehmen in Deutschland sind verpflichtet, die Einhaltung der UN/EU-Sanktionslisten zu gewährleisten und sicherzustellen, dass sich im Kundenkreis keine gelistete Person oder Organisation befindet. Geschäfte mit Unternehmen, die auf UN/EU Sanktionslisten gelistet sind,  sind verboten. Die Konsequenzen einer Nichtbeachtung  reichen von Geldbußen bis hin zu Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren. Sofern das Unternehmen global aufgestellt ist, müssen zudem die jeweiligen Auslands-Sanktionslisten bspw.  der OFAC- Office of Foreign Asset Controls  in den USA oder der OFSI – Office of Financial Sanctions Implementation in U.K. beachtet werden. Somit ist jeder Credit Manager angehalten, bei der Neukundenanlage und beim anschließenden Bestandskundenmonitoring  fortlaufend eine Compliance-Prüfung entweder automatisiert mittels einer Sanktionslisten-Screening-Software oder „händisch“ mit den HADDEX-Sanktionslisten des Bundesanzeiger Verlags unter www.bundesanzeiger-verlag.de/aw-portal/exportkontrolle/produkte/sanktionslisten.html durchzuführen.

Sollte ein Unternehmen zudem dem per 23.06.2017 aufgrund der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie novellierten Geldwäschegesetz (kurz: GWG) unterliegen, sind auch die Vorgaben des GWG einzuhalten. Unternehmen sollten hierbei genau prüfen, ob sie Güterhändler gem. § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG  sind und ob Bargeldgeschäfte ab 10.000.- €(§ 4 Abs. 4 GWG) getätigt werden. Gemäß § 1 (9) GWG ist Güterhändler jede Person, die gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handelt. Neben den sonstigen gesetzlich geforderten Sorgfalts- und Sicherungsmaßnahmen, müssen dann gemäß §§  10 I Nr. 1 und  11 GWG vor der Durchführung einer  Transaktion die Vertragspartner  identifiziert werden – auch Know Your Customer / KYC genannt. Sofern der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, auch UBO = Ultimate Beneficial Owner genannt, ist auch dieser zu identifizieren. UBO ist, wer unmittelbar mit mehr als 25 % an dem Kunden beteiligt ist. Besonderes Augenmerk muss auf sogenannte politisch exponierte Personen (PeP) gelegt werden. Zur Ermittlung des UBO in Deutschland können Verpflichtete aus dem GWG fallbezogen und im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten seit dem 27.12.2017 die eingeführte offizielle Plattform der Bundesrepublik Deutschland für Daten zu wirtschaftlich Berechtigten namens „Transparenzregister“ unter www.transparenzregister.de nutzen. Verstöße gegen das GWG werden für Unternehmen geahndet mit maximal bis zu 1.000.000 € oder dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils. Des Weiteren,  werden Betroffene sowie die Art des Verstoßes öffentlich  bekannt gegeben („Naming and shaming“).

Zudem sollten wiederrum ALLE Unternehmen – auch diejenigen, die nicht dem GWG unterliegen – aufpassen, nicht für Geldwäschehandlungen missbraucht zu werden, da nach §261 Abs. 5 StGB auch diejenigen Unternehmen bestraft werden, die leichtfertig nicht erkannt haben, dass ein Vermögenswert aus einer Straftat herrührt.

Neben der Export und der Credit Management Abteilung kommt für diese Aufgaben noch der Vertrieb in Frage. Da der Vertrieb allerdings einen anderen Aufgabenschwerpunkt hat und die Export Abteilung nur den Export berücksichtigt, liegt es nahe, die Credit Manager, die ohnehin die Stammdaten für alle Kunden anlegen und überwachen müssen, mit diesen Aufgaben zu betrauen. Die eigene Corporate Credit Policy sollte daher unbedingt um diesen unerlässlichen Compliance-Baustein ergänzt werden. Noch vor der Bonitätsprüfung und erst recht vor der tatsächlichen Leistungserbringung, sollte die Sanktionslisten-Überprüfung bei Neukunden erfolgen. Bei Bestandskunden ist diese fortlaufend wie das Bonitäts- und Kreditlimitmonitoring durchzuführen. Da diese Sanktionslisten nicht nur für Kunden gelten, sind im Rahmen einer Erstbestandsüberprüfung auch alle Personal- und Lieferantenlisten  sowie alle weiteren Stammdaten, die in der Finanzbuchhaltung hinterlegt sind, auf Übereinstimmungen „hits“ mit den Sanktionslisten hin zu überprüfen.  Falls es zu einem Treffer bei der Sanktionslistenprüfung kommt, müssen ALLE Güterhändler – auch diejenigen ohne oder  bis 9.999.- € Bargeldtransaktionen – nicht nur die Geschäftsbeziehung sofort beenden sondern auch unverzüglich eine GWG-Verdachtsmeldung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 GWG abgeben. Die Reaktionen europäischer Großkonzerne  auf die Verhängung neuer US-Sanktionen gegen den Iran und Russland zeigen, dass das Thema Sanktionslisten- & GWG Management jetzt auf die To-Do-Liste aller Unternehmen gehört – mit oder ohne Sanktionsklausel im Kreditversicherungsvertrag!

Christoph Buchmann, LL.B., CITF®, CTFC®
Prokurist, Mitglied der Geschäftsleitung
SÜDVERS Kreditversicherungsmakler GmbH
Tel: 0761-4582-285
E-Mail: christoph.buchmann@suedvers.de

13. Dezember 2018
Christoph Buchmann

Leiter Großkunden International
SÜDVERS Kreditversicherungsmakler GmbH

Kontakt

Phone: +49 761 4582 - 0
E-mail: info@suedvers.de

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